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Duschen in Mietwohnung muss ohne Überschwemmung möglich sein

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Duschen im eigenen Bad wurde für eine Mieterin zur nervenaufreibenden Zerreißprobe. Wegen einer defekten Duschtür lief das Wasser ungehindert ins Bad und sogar in den Flur. Der Vermieter ließ monatelang auf sich warten, bevor er endlich tätig wurde. Das Amtsgericht Paderborn stärkte nun die Rechte der Mieterin und verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung überzahlter Miete. Zum vorliegenden Urteil Az.: 58a C 129/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Paderborn Datum: 11.04.2024 Aktenzeichen: 58a C 129/23 Verfahrensart: Streit um Rückzahlungsanspruch zu viel gezahlter Miete Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Mieterin, die aufgrund eines nicht behobenen Mangels an der Dusche der Mietwohnung sowie erfolgter Mietminderung den Anspruch auf Rückzahlung eines zu viel gezahlten Mietbetrags geltend macht. Beklagte: Vermieterin bzw. Hausverwaltung, die sich in der Auseinandersetzung mit der Mieterin über den Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete positioniert. Um was ging es? Sachverhalt: Die Mieterin informierte die Hausverwaltung im September 2022 über einen Defekt an der Duschtür. Obwohl ein weiterer Mangel (defekter Spülkasten) repariert wurde, blieb der Schaden an der Dusche zunächst unbehandelt. Nach Ankündigung, den Mangel selbst reparieren zu lassen, minderte die Mieterin im Juni 2023 10 % der Kaltmiete und fordert nun die Rückzahlung eines zu viel gezahlten Mietbetrags. Kern des Rechtsstreits: Ob die Mieterin aufgrund der andauernden Mängelbeseitigung einen Rückzahlungsanspruch für zu viel gezahlte Miete hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die


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