Im Streit um eine Mietkaution obsiegte ein Mieter vor dem Amtsgericht Paderborn. Trotz Gegenforderungen des Vermieters auf Schadensersatz, die das Gericht teilweise anerkannte, muss der Vermieter einen Teil der Kaution zurückzahlen. Dabei ging es um mehr als nur beschädigte Fliesen und wieder anzubringende Fußleisten. Entscheidend war am Ende nicht nur die Höhe der Schäden, sondern auch die Frage, ob der Vermieter dem Mieter ausreichend Zeit zur Schadensbehebung eingeräumt hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 51 C 135/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Paderborn Datum: 18. März 2024 Aktenzeichen: 51 C 135/23 Verfahrensart: Mietrechtliche Streitigkeit zur Rückzahlung einer Mietkaution Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Mieter, der mit der Klage die Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 800,00 Euro sowie eine zusätzliche Überzahlung verlangt; sein Mietverhältnis begann am 04.03.2015 und endete mit der Kündigung zum 28.02.2023. Beklagter: Vermieter, der durch die Kündigung des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit dem geplanten Einzug seiner Tochter das Mietverhältnis beendete. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert die Rückzahlung der geleisteten Mietkaution und einer Überzahlung aus einem beendeten Mietverhältnis, nachdem das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung seitens des Vermieters beendet wurde. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und in welcher Höhe der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet ist sowie um die Kostenverteilung des Rechtsstreits. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 705,00 Euro zuzüglich Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 28.11.2023) zu zahlen; die ü
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 9/19 – Beschluss vom 11.03.2019 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 29. August 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro. Gründe I. Die Antragstellerin war Eigentümerin des im Grundbuch […]