Im Leipziger Gewerbemietstreit um eine Versicherungsagentur ging es um mehr als nur um versäumte Unterschriften. Ein Formfehler im ursprünglichen Mietvertrag von 2003, der sich durch mehrere Nachträge zog, führte zu einem ungewöhnlichen Ausgang. Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte nun die Räumung, da der Vertrag aufgrund des Mangels als unbefristet galt und somit ordentlich gekündigt werden konnte. Ein vermeintlich kleiner Fehler mit großer Tragweite. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 2077/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Dresden Datum: 27.02.2024 Aktenzeichen: 5 U 2077/23 Verfahrensart: Zivilrechtliches Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Fordert die Räumung und Herausgabe der Gewerberäume, da die Nutzung der Räume nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Beklagte: Nutzt die Gewerberäume zum Betrieb eines Versicherungsfachgeschäftes und legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig ein. GbR R…… W…… Immobilienverwertungsgesellschaft: Vertragspartnerin im Mietvertrag über die streitgegenständlichen Gewerberäume. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen, die der Beklagten im Rahmen eines Mietvertrags seit 2003 überlassen worden sind. Der Mietvertrag regelte eine feste Mietdauer mit automatischer Verlängerung, wobei Uneinigkeit über die vertragsgemäße Nutzung der Räume besteht. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, inwieweit die mietvertraglichen Regelungen zur Mietdauer und Verlängerung Einfluss auf das Räumungsbegehren haben. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Beklagten wurde durch einstimmigen Beschluss
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Unfall auf fremdem Gelände: Rechtliche Konsequenzen und Versicherungsschutz Der Fall, der vor dem LG Traunstein verhandelt wurde, dreht sich um einen Unfall, der sich auf einem fremden Gelände ereignete, und die daraus resultierenden Ansprüche aus einer Unfallversicherung. Der Kläger, Vater des verunfallten Sohnes, begehrte Leistungen aus dieser Versicherung, die unter […]