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Verfahrenswert bei Volljährigenadoption

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Adoption im Schatten hoher Vermögenswerte: Ein Familiengericht hat in einem bemerkenswerten Fall den Verfahrenswert auf 400.000 Euro festgesetzt. Dabei spielten die üppigen finanziellen Verhältnisse der Beteiligten eine entscheidende Rolle. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wie wirtschaftliche Verhältnisse und familiäre Entscheidungen im deutschen Rechtssystem zusammenhängen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 UF 200/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Bamberg Datum: 26.02.2024 Aktenzeichen: 2 UF 200/22 Verfahrensart: k.A. Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht, Verfahrensrecht Beteiligte Parteien: Beschwerdeführer: Haben ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Haßfurt – zurückgenommen und tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Weitere beteiligte Partei: Hat ebenfalls die Beschwerde zurückgenommen und haftet gemeinsam mit den andern Parteien als Gesamtschuldner für die Kosten. Um was ging es? Sachverhalt: Es ging um einen Beschluss, bei dem die Parteien ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Haßfurt – zurückgenommen haben. Gleichzeitig wurde der Verfahrenswert für beide Instanzen auf 400.000,00 € festgesetzt. Zusätzlich wird im Urteil auf die maßgeblichen Regelungen zur Wertbestimmung in Adoptionssachen gemäß FamGKG hingewiesen. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, wie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen sind und welcher Verfahrenswert anzusetzen ist, unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften im familiengerichtlichen Bereich.


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