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Verfahrensrüge – § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bei fehlender Darlegung Krankheitssymptomatik

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Ein Angeklagter, der wegen angeblicher Krankheit nicht zu seiner Gerichtsverhandlung erscheint, sorgt für ein juristisches Nachspiel. Obwohl ein Attest vorgelegt wird, bleibt die Frage, ob seine Krankheit wirklich so schwerwiegend war, dass er nicht teilnehmen konnte. Das Kammergericht Berlin muss entscheiden, ob das Fernbleiben des Angeklagten rechtens war und ob das Urteil des Landgerichts Bestand hat. Der Fall wirft Fragen nach der Sorgfaltspflicht des Gerichts bei Krankmeldungen auf und zeigt, wie wichtig eine korrekte Revisionsbegründung ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 66/14 – 121 SRs 97/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: KG Berlin Datum: 18.10.2024 Aktenzeichen: 3 ORs 66/14 – 121 SRs 97/24 Verfahrensart: Revision im Strafverfahren Rechtsbereiche: Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Angeklagter: Reichte vor dem Hauptverhandlungstermin ein ärztliches Attest und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, um seine Versäumnis zu entschuldigen, erschien jedoch unentschuldigt zum Termin. Gericht: Das Landgericht Berlin I (in Verbindung mit dem Amtsgericht Tiergarten) verwirft die Revision aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Angeklagten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte reichte am Tag vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin ein ärztliches Attest sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, um seine krankheitsbedingt bedingte Abwesenheit zu begründen. Dennoch blieb er unentschuldigt beim Termin, woraufhin das Gericht die Revision verwirft. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen einen hinreichenden entschuldigenden Grund für das unentschuldigte Fernbleiben des Termins darstellen. Was wurde entschieden? Entscheidung:


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