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Verfahrensrüge – § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bei fehlender Darlegung Krankheitssymptomatik

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Ein Angeklagter, der wegen angeblicher Krankheit nicht zu seiner Gerichtsverhandlung erscheint, sorgt für ein juristisches Nachspiel. Obwohl ein Attest vorgelegt wird, bleibt die Frage, ob seine Krankheit wirklich so schwerwiegend war, dass er nicht teilnehmen konnte. Das Kammergericht Berlin muss entscheiden, ob das Fernbleiben des Angeklagten rechtens war und ob das Urteil des Landgerichts Bestand hat. Der Fall wirft Fragen nach der Sorgfaltspflicht des Gerichts bei Krankmeldungen auf und zeigt, wie wichtig eine korrekte Revisionsbegründung ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 66/14 – 121 SRs 97/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 18.10.2024
  • Aktenzeichen: 3 ORs 66/14 – 121 SRs 97/24
  • Verfahrensart: Revision im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Angeklagter: Reichte vor dem Hauptverhandlungstermin ein ärztliches Attest und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, um seine Versäumnis zu entschuldigen, erschien jedoch unentschuldigt zum Termin.
    • Gericht: Das Landgericht Berlin I (in Verbindung mit dem Amtsgericht Tiergarten) verwirft die Revision aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Angeklagten.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Angeklagte reichte am Tag vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin ein ärztliches Attest sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, um seine krankheitsbedingt bedingte Abwesenheit zu begründen. Dennoch blieb er unentschuldigt beim Termin, woraufhin das Gericht die Revision verwirft.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen einen hinreichenden entschuldigenden Grund für das unentschuldigte Fernbleiben des Termins darstellen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Revision des Angeklagten wurde verworfen und er muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen.
    • Begründung: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Angeklagte unentschuldigt dem Hauptverhandlungstermin fernblieb, da die vorgelegten ärztlichen Unterlagen nach telefonischer Rückfrage nicht ausreichend als Entschuldigung anerkannt wurden.
    • Folgen: Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, was das Verfahren abschließend regelt.

Revision im Strafverfahren: Verfahrensrüge und ihre Bedeutung für Angeklagte

Im Strafverfahren und im Prozessrecht ist die Revision ein wichtiges Rechtsmittel. Sie ermöglicht eine rechtliche Prüfung von gerichtlichen Entscheidungen. Ein häufiger Beschwerdegrund ist die Verfahrensrüge, insbesondere nach § 329 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Diese Norm regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Verwerfung der Berufung durch das Landgericht. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Frage, ob der Angeklagte Krankheitssymptome hatte und diese ausreichend dargelegt wurden. Fehlt eine solche Darlegung, kann dies einen Verfahrensfehler darstellen. Die korrekte Anwendung von § 329 StPO ist essenziell, um sicherzustellen, dass die Rechte des Angeklagten gewahrt bleiben. Dazu gehört auch die angemessene Berücksichtigung von medizinischen Gutachten und therapeutischen Dokumentationen. Die richterliche Entscheidung muss auf einer sorgfältigen Beweisaufnahme und einer umfassenden Würdigung aller Umstände basieren. Im nachfolgenden Beitrag wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit dieser Thematik auseinandersetzt….


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