Im Spannungsfeld zwischen nachbarschaftlichen Konflikten und psychischen Ausnahmezuständen stellt sich die Frage nach der Schuld. Eine Frau, die unter einer psychotischen Störung leidet, steht wegen wiederholter Beleidigungen vor Gericht. Doch wie wirkt sich ihre Krankheit auf ihre Schuldfähigkeit aus? Das Bayerische Oberlandesgericht deckt auf, dass die Beurteilung nicht immer so einfach ist, wie sie scheint und wirft einen neuen Blick auf einen Fall, der die Grenzen zwischen Krankheit und kriminellem Verhalten neu definiert. Zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 326/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: BayObLG Datum: 10.09.2024 Aktenzeichen: 203 StRR 326/24 Um was ging es? Sachverhalt: Es wird thematisiert, dass ein Strafantrag sich auf eine konkret benannte Tat beziehen muss und nicht pauschal alle im Raum stehenden Taten erfasst, wenn im Antrag nur eine Tat geschildert wird. Zudem wird die Frage behandelt, inwieweit akute psychotische Phasen – die das Einsichtsvermögen und die Steuerungsfähigkeit beeinflussen können – in der Beurteilung strafrechtlicher Delikte zu berücksichtigen sind. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Anforderungen an die Konkretisierung eines Strafantrags sowie um die differenzierte Bewertung der Auswirkungen akuter psychotischer Phasen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB. Dabei wurde auch diskutiert, inwiefern das Gericht verpflichtet ist, wesentliche Anknüpfungstatsachen aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten transparent darzulegen und zu würdigen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass ein Strafantrag nur dann sämtliche Delikte umfasst, wenn diese im Antrag ausdrücklich benannt sind. Ferner wurde klargestellt, dass in Fällen akuter psychotischer Phasen die Beeinträchtigung des Eins
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de Das Amtsgericht Schwarzenbek hat entschieden, dass die pauschale Begrenzung der Redezeit auf Eigentümerversammlungen unrechtlich ist und die Beschlüsse, die die Abberufung der Verwalterin und die Kündigung des Verwaltervertrags ablehnten, ungültig sind. Zudem muss die Beklagte dem Kläger Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Rechtsanwaltskosten leisten. → Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 […]