Nach Brustkrebsdiagnose und erfolgreicher Heilung senkte das Thüringer Landessozialgericht den Grad der Behinderung einer Patientin von 50 auf 30. Strittig war, ob diese Absenkung rechtens ist. Das Gericht bestätigte nun die Entscheidung und wies die Klage der Betroffenen ab. Damit endet ein Fall, der die Frage aufwirft, wie sich der Grad der Behinderung nach einer überstandenen Krankheit entwickeln kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 SB 738/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Thüringer Landessozialgericht
- Datum: 22.02.2024
- Aktenzeichen: L 5 SB 738/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, GdB-Bestimmung
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Beschwerdeführerin, die gegen die Absenkung ihres GdB von 50 auf 30 vorgeht und die Herabsetzung ihres Status anfechtet.
- Beklagte: Die zuständige Behörde, die die Überprüfung und Herabsetzung des GdB basierend auf aktuellen Befundberichten (rezidivfreie Krebserkrankung und festgestellte Herzleistungsminderung) veranlasst hat.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin wurde erstmals 2013 mit einem GdB von 50 aufgrund einer Brustkrebserkrankung beurteilt. Im Dezember 2018 wurde eine Überprüfung eingeleitet und Befundberichte zeigten, dass sie rezidivfrei geblieben war, jedoch eine Herzleistungsminderung auftrat. In einem Schreiben vom 3. Juni 2019 wurde ihr GdB für die Zukunft auf 30 herabgesetzt.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Herabsetzung des GdB auf Grundlage der aktualisierten medizinischen Befunde rechtlich gerechtfertigt ist.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und die Revision wird nicht zugelassen.
- Folgen: Die Herabsetzung des GdB bleibt bestehen und die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten; es sind keine weiteren Rechtsmittel mehr zulässig.
Auswirkungen der GdB-Herabsetzung: Rechte und Rechtsmittel für Betroffene
Der Grad der Behinderung (GdB) ist für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen von großer Bedeutung. Er bestimmt nicht nur den Umfang ihrer rechtlichen Ansprüche, sondern auch mögliche finanzielle Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen. Wenn das Versorgungsamt eine Herabsetzung des GdB vornimmt, hat dies oft weitreichende Auswirkungen auf die Betroffenen. Eine solche Herabsetzung erfolgt meist nach Überprüfungen des Gesundheitszustands oder wenn eine Heilungsbewährung erfolgreich abgeschlossen wurde. Betroffene können gegen diese Entscheidung mit Rechtsmitteln vorgehen und zunächst Widerspruch einlegen. Führt dies nicht zum gewünschten Erfolg, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Ein aktueller Fall zeigt, welche Aspekte bei solchen Klageverfahren eine zentrale Rolle spielen.
Der Fall vor Gericht
Thüringer Landessozialgericht bestätigt Absenkung des Behinderungsgrades nach erfolgreicher Heilung
Die Absenkung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 bei einer Brustkrebspatientin wurde durch das Thüringer Landessozialgericht bestätigt. Die 1963 geborene Klägerin hatte sich gegen diese Entscheidung des Versorgungsamtes zur Wehr gesetzt, scheiterte jedoch mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha….