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Rechtsanwälte Kotz GbR

Klage gegen Herabsetzung des GbB

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Nach Brustkrebsdiagnose und erfolgreicher Heilung senkte das Thüringer Landessozialgericht den Grad der Behinderung einer Patientin von 50 auf 30. Strittig war, ob diese Absenkung rechtens ist. Das Gericht bestätigte nun die Entscheidung und wies die Klage der Betroffenen ab. Damit endet ein Fall, der die Frage aufwirft, wie sich der Grad der Behinderung nach einer überstandenen Krankheit entwickeln kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 SB 738/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Thüringer Landessozialgericht Datum: 22.02.2024 Aktenzeichen: L 5 SB 738/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht Rechtsbereiche: Sozialrecht, GdB-Bestimmung Beteiligte Parteien: Klägerin: Beschwerdeführerin, die gegen die Absenkung ihres GdB von 50 auf 30 vorgeht und die Herabsetzung ihres Status anfechtet. Beklagte: Die zuständige Behörde, die die Überprüfung und Herabsetzung des GdB basierend auf aktuellen Befundberichten (rezidivfreie Krebserkrankung und festgestellte Herzleistungsminderung) veranlasst hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wurde erstmals 2013 mit einem GdB von 50 aufgrund einer Brustkrebserkrankung beurteilt. Im Dezember 2018 wurde eine Überprüfung eingeleitet und Befundberichte zeigten, dass sie rezidivfrei geblieben war, jedoch eine Herzleistungsminderung auftrat. In einem Schreiben vom 3. Juni 2019 wurde ihr GdB für die Zukunft auf 30 herabgesetzt. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Herabsetzung des GdB auf Grundlage der aktualisierten medizinischen Befunde rechtlich gerechtfertigt ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und die Revision wird


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