Ein Thüringer Autofahrer wehrte sich erfolgreich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Obwohl er zwischenzeitlich neun Punkte in Flensburg erreicht hatte, waren einige dieser Einträge zum Zeitpunkt der Entziehung bereits gelöscht. Das Gericht entschied, dass diese Einträge nicht mehr gegen ihn verwendet werden dürfen und der verbleibende Punktestand für einen Entzug nicht ausreichte. Damit stellte das Gericht klar, dass auch im Verkehrsrecht vergangene Sünden nicht ewig nachwirken dürfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 EO 547/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht Datum: 21.02.2024 Aktenzeichen: 2 EO 547/23 Verfahrensart: Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Fahrerlaubnisrecht Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis und legt Widerspruch ein, um deren aufschiebende Wirkung zu erreichen. Antragsgegner: Behördliche Stelle, die den Bescheid zur Entziehung der Fahrerlaubnis erlassen hat und infolgedessen im Verfahren zur Kostentragung verurteilt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die umgehende Entziehung seiner Fahrerlaubnis ein, welche auf Maßnahmen beruhte, die aufgrund von Punkten im Fahreignungsregister und einer darauffolgenden Ermahnung erfolgten. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der eingereichte Widerspruch die aufschiebende Wirkung entfaltet und somit die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung auszusetzen ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der ursprüngliche Beschluss wurde dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 3 Sa 224/01 Verkündet am 26.06.2001 Vorinstanz: ArbG Neumünster – Az.: 2 Ca 1092 a/00 In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2001 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.12.2000 […]