Ein junger Fahrer in der Probezeit, der mehrfach durch Verkehrsverstöße auffiel, verliert seinen Führerschein. Trotz eines Aufbauseminars und einer Verwarnung mit Beratungsangebot konnte er sein Verhalten nicht ändern. Das Verwaltungsgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugs. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 L 4196/24.GI | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: VG Gießen Datum: 09.12.2024 Aktenzeichen: 6 L 4196/24.GI Verfahrensart: Widerspruchsverfahren gegen die Anordnung der Führerscheinablieferung Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Person, die den Widerspruch gegen die Anordnung der Führerscheinablieferung eingelegt hat; beruft sich darauf, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insbesondere bei angedrohter Entziehung des Führerscheins im Wege der Ersatzvornahme greifen soll. Verwaltungsbehörde: Behörde, die den Bescheid vom 23. Oktober 2024 erlassen hat, mit dem die Ablieferung des Führerscheins angeordnet wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller legte am 29. Oktober 2024 Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2024 ein, in dem die Ablieferung seines Führerscheins angeordnet wurde. Der Widerspruch soll aufschiebende Wirkung entfalten, soweit ihm bei nicht fristgerechter Ablieferung die Entziehung des Führerscheins im Wege der Ersatzvornahme angedroht wird. Kern des Rechtsstreits: Es wird geprüft, ob der Widerspruch vorläufigen Vollzug (aufschiebende Wirkung) genießt, wenn dem Antragsteller die Entziehung des Führerscheins bei Fristversäumnis durch Ersatzvornahme angedroht wird. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Widerspruch erhält aufschiebende Wirkung, soweit die Entziehung des Führerscheins durch
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Hamm – Az.: I-22 U 97/17 – Urteil vom 19.12.2022 Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.07.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 4 O 314/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, das Grundstück Flur 01, Flurstücke Nr. 01, 02 […]