Eine Mutter fordert ihren vollen Urlaubsanspruch aus der Elternzeit ein und gewinnt vor Gericht. Entgegen der gängigen Praxis verfallen Urlaubsansprüche während der Elternzeit nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss vielmehr aktiv eine Kürzung erklären. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für Arbeitnehmerrechte haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 586/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen Datum: 27.02.2024 Aktenzeichen: 10 Sa 586/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Fordert die Zahlung von Urlaubsabgeltung für 155 Urlaubstage aus den Jahren 2003 bis 2007. Argumentiert, dass aufgrund der einvernehmlich beendeten Arbeitsverhältnisses (nach Ablauf der Elternzeit und mittels Auflösungsvereinbarung) die Voraussetzungen für die Abgeltung gemäß § 17 Abs. 2 BEEG erfüllt seien. Beklagte: Legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein. Wendet sich insbesondere gegen die Geltendmachung von Zinsen für den Zeitraum vor dem 17. August 2022. Um was ging es? Sachverhalt: Streitgegenstand ist die Zahlung von Urlaubsabgeltung (Kompensation für nicht genommenen Urlaub) seitens der Klägerin. Es geht um die Frage der Berechtigung von Zinsforderungen für Zeiträume vor dem 17. August 2022, im Zusammenhang mit der ursprünglichen Anspruchsgrundlage (Urlaubsabgeltung für 155 Urlaubstage aus den Jahren 2003 bis 2007). Kern des Rechtsstreits: Abgrenzung, ob die Zinsforderungen der Klägerin für die Zeit vor dem 17. August 2022 berücksichtigt werden dürfen, obwohl der Anspruch auf Urlaubsabgeltung grundsätzlich als
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundessozialgericht Az.: B 3 P 10/01 R Urteil vom 11.04.2002 In dem Rechtsstreit hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts ohne mündliche Verhandlung am 11. April 2002 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen […]