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Cannabiserwerb zum Eigenverbrauch – Unterschied legale Quelle oder illegale Quelle

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Ein Hamburger Gericht hat einen Mann freigesprochen, der 29 Gramm Marihuana besaß – weniger als die neue Grenze für straffreien Besitz. Das Urteil markiert einen Wendepunkt in der Cannabis-Gesetzgebung und wirft Fragen nach den Grenzen zwischen legalem Konsum und illegalem Handel auf. Erstaunlich ist auch die Entscheidung, dass der Besitz von Cannabis aus illegalen Quellen in geringen Mengen nicht automatisch als Geldwäsche gilt. Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für Konsumenten und die Debatte um eine liberale Drogenpolitik haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 ORs 21/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Hamburg Datum: 12.12.2024 Aktenzeichen: 5 ORs 21/24 Verfahrensart: Revision im Strafverfahren Rechtsbereiche: Strafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht Beteiligte Parteien: Staatsanwaltschaft – Trägt als Revisionsantragsteller vor, dass der Freispruch des Angeklagten B. durch das Landgericht unzutreffend sei. Angeklagter B. – Wurde im ersten Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt, legte Berufung ein und wurde danach vom Landgericht freigesprochen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte B. sowie sein Mitangeklagter S. wurden wegen gemeinschaftlichen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt und im Erstverfahren schuldig gesprochen. Auf Berufung hin hob das Landgericht das erstinstanzliche Urteil auf und sprach den Angeklagten B. frei. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Entscheidung des Landgerichts, den Angeklagten B. freizusprechen, aufrechterhalten werden muss oder ob die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben könnte. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Begründung: Die Rev


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