Ein Zeuge belastet einen Mann mit kinderpornografischen Inhalten, die er vor 15 Jahren auf einem Computer gesehen haben will. Das Landgericht Bremen erklärte die daraufhin erfolgte Wohnungsdurchsuchung nun für rechtswidrig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Qs 49/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Bremen Datum: 29.02.2024 Aktenzeichen: 8 Qs 49/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen eine Durchsuchungsanordnung Rechtsbereiche: Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: – Beschuldigter: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchungsanordnung. Er argumentiert, dass die Durchsuchung seiner Wohnung, Nebenräume, Fahrzeuge und persönlichen Gegenstände keine ausreichende Rechtsgrundlage hatte und somit rechtswidrig war. – Staatsanwaltschaft: Hat die Durchsuchung beantragt im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen den Beschwerdeführer. – Zeugin (Ex-Partnerin des Beschuldigten): Erklärte, sie habe 2008 kinderpornografische Inhalte auf einem gemeinsamen Rechner gesehen und machte Aussagen über Vermutungen ihres Sohnes, der sich psychisch instabil fühlte und angab, möglicherweise vom Beschuldigten missbraucht worden zu sein. Um was ging es? Sachverhalt: Im Rahmen eines im Februar 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern zwischen 2000 und 2003 gegen den Beschuldigten wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung seiner Wohnung, Nebenräume, Fahrzeuge und persönlichen Gegenstände angeordnet. Diese Maßnahme stützte sich auf die Aussagen der Ex-Partnerin des Beschuldigten, die angab, im Jahr 2008 kinderpornografische Inhalte gesehen zu haben, sowie auf die vagen Vermutungen ihres Sohnes. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Durchsuchungsanordnung
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de KG Berlin – Az.: 6 U 141/15 – Beschluss vom 21.04.2016 In dem Rechtsstreit wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.9.2015 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Ergebnis der Vorberatung offensichtlich […]