Widerspruch kann bittere Folgen haben: Eine Projektleiterin, die sich gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses wehrte, verlor ihren Job. Das Landesarbeitsgericht München bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Kündigung, da ihr Arbeitsplatz in einem neu geschaffenen „Restbetrieb“ angesiedelt war, der keinen Kündigungsschutz bot. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 430/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht München
- Datum: 01.03.2024
- Aktenzeichen: 7 Sa 430/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren in einer Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Projektleiterin, geboren 1976, seit 2011 bei der Beklagten beschäftigt
- Beklagte: Unternehmen mit mehreren Betriebsstandorten
Um was ging es?
- Sachverhalt:
- Die Klägerin war als Projektleiterin am Standort E-Stadt im Betrieb „E-Stadt G“ tätig
- Im Rahmen einer Umorganisation wurden Teile des Geschäftsbereichs Mobility auf die neu gegründete C Mobility GmbH ausgegliedert
- Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Jahr 2018
- Kern des Rechtsstreits:
- Streit um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung
Was wurde entschieden?
- Entscheidung:
- Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen
- Die Revision wurde nicht zugelassen
- Begründung: k.A.
- Folgen:
- Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen
- Die Betriebsbedingte Kündigung bleibt wirksam
Kündigungsschutz im Fokus: Urteil zu betriebsbedingten Kündigungen und Umstrukturierungen
Wenn Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von betrieblichen Veränderungen Stellen abbauen müssen, kommt es häufig zu betriebsbedingten Kündigungen. Für Arbeitnehmer stellt sich dann die zentrale Frage nach ihrem Kündigungsschutz und ihren Arbeitnehmerrechten. Besonders komplex wird die rechtliche Situation, wenn durch Umstrukturierungen neue betriebliche Einheiten entstehen. Ein besonders heikler Fall liegt vor, wenn Mitarbeiter nach Stellenabbau in einem Restbetrieb weiterbeschäftigt werden. Hier müssen sowohl die Arbeitsplatzsicherheit der Betroffenen als auch die unternehmerische Freiheit bei betrieblichen Entscheidungen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts München beleuchtet diese Problematik nun genauer.
Der Fall vor Gericht
Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Streit um Betriebszuordnung nach Widerspruch zum Betriebsübergang
Das Landesarbeitsgericht München hat die Kündigung einer Projektleiterin für rechtmäßig erklärt, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neu gegründete C Mobility GmbH widersprochen hatte. Die am Standort E-Stadt beschäftigte Klägerin war seit 2011 bei der Beklagten mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 9.936,19 Euro tätig.
Hintergründe der betrieblichen Umstrukturierung
Im Rahmen einer Umorganisation wurde der Geschäftsbereich Mobility zum 1. August 2018 auf die neu gegründete C Mobility GmbH ausgegliedert. Nachdem die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hatte, ordnete die Beklagte sie einem sogenannten „Mobility E-Stadt G Restbetrieb“ zu. In diesem Restbetrieb wurden insgesamt 35 Mitarbeiter zusammengefasst, die ebenfalls dem Betriebsübergang widersprochen hatten….