Dienstwagen im Arbeitsvertrag zugesagt, aber nie bekommen? Einem Arbeitnehmer wurde nun vom Gericht eine Entschädigung zugesprochen, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung eines Firmenwagens nicht nachkam. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen und die Rechte von Arbeitnehmern in solchen Situationen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 142/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 01.03.2024
- Aktenzeichen: 8 Sa 142/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Der Arbeitnehmer (Kläger): Ehemaliger stellvertretender Betriebsleiter
- Der Arbeitgeber (Beklagter): Betriebsinhaber
Um was ging es?
- Sachverhalt:
- Der Arbeitnehmer war vom 15.08.2018 bis 31.03.2022 als stellvertretender Betriebsleiter beschäftigt
- Im Arbeitsvertrag war die Bereitstellung eines Dienstwagens nach der Probezeit vereinbart
- Trotz vertraglicher Zusage wurde kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt
- Eine Probeabrechnung vom 24.09.2019 wies für „Privatfahrten“ 450,00 € brutto aus
- Der Arbeitnehmer hatte das Thema mehrfach angesprochen und wurde vertröstet
- Kern des Rechtsstreits:
- Streit um Nutzungsausfallentschädigung wegen nicht bereitgestelltem Dienstwagen trotz vertraglicher Zusage
Was wurde entschieden?
- Entscheidung:
- Die Berufung des Arbeitgebers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen
- Die Revision wurde nicht zugelassen
- Begründung: k.A.
- Folgen:
- Der Arbeitgeber muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen
- Das Urteil ist mangels Revisionszulassung rechtskräftig
Dienstwagenanspruch: Nutzungsausfallentschädigung bei Versäumnis des Arbeitgebers
Ein Dienstwagen gehört für viele Arbeitnehmer zur vertraglichen Vergütung und stellt einen wichtigen Teil der Gehaltsvereinbarung dar. Wenn der Arbeitgeber den zugesagten Dienstwagen nicht zur Verfügung stellt, können Beschäftigte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Die genaue Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich dabei nach dem vereinbarten Fahrzeugwert. Besonders häufig entstehen Konflikte, wenn die konkrete Dienstwagenregelung unklar formuliert ist oder Arbeitgeber die Bereitstellung des Fahrzeugs verzögern. In solchen Fällen bieten aktuelle Gerichtsurteile wichtige Orientierung, wie der folgende Fall zeigt:
Der Fall vor Gericht
Arbeitgeber muss für nicht gestellten Dienstwagen Entschädigung zahlen
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitgeber seinem ehemaligen stellvertretenden Betriebsleiter eine Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 450 Euro zahlen muss, weil er ihm den vertraglich zugesagten Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt hatte.
Klare vertragliche Zusage eines Dienstwagens
Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 45.000 Euro zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung stellen würde. Während der gesamten Beschäftigungszeit von August 2018 bis März 2022 erhielt der Mitarbeiter jedoch keinen Dienstwagen und musste stattdessen seinen privaten Peugeot nutzen….