Brustkrebs überstanden – und dann das: Eine Frau, die nach ihrer Brustkrebserkrankung jahrelang als schwerbehindert galt, hat vor Gericht eine überraschende Niederlage erlitten. Der Grad ihrer Behinderung wurde deutlich herabgesetzt, obwohl sie weiterhin unter den Folgen der Krankheit leidet. Wie kann das sein und was bedeutet das für andere Betroffene? Ein Urteil, das Fragen aufwirft. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 6 SB 90/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Datum: 28.02.2024 Aktenzeichen: L 6 SB 90/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) Rechtsbereiche: Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: 1966 geborene Frau, die sich gegen die Herabsetzung ihres GdB von 50 auf 20 wendet. Sie argumentiert, dass weiterhin ein GdB von 50 bei ihr festzustellen sei, da sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert habe. Beklagter: Behörde, die den GdB der Klägerin herabgesetzt hat. Die Behörde begründet dies mit dem Ablauf der Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung und der gesundheitlichen Neubewertung, wonach ein GdB von 20 gerechtfertigt sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin beantragte 2014 die Feststellung einer Behinderung aufgrund einer Krebserkrankung (multifokales Mammakarzinom). Der Beklagte stellte zunächst einen GdB von 50 fest. Nach Ablauf der Heilungsbewährungsfrist setzte die Behörde den GdB auf 20 herab und informierte die Klägerin darüber. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und forderte die Beibehaltung des GdB von 50. Kern des Rechtsstreits: Streit um die Frage, ob eine Herabsetzung des GdB von 50 auf 20 gerechtfertigt ist. Insbesondere stand im Ra
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Das Landesarbeitsgericht München hat die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg abgewiesen, welcher den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.530,00 € festgesetzt hatte. Trotz der Auseinandersetzung beider Parteien mit zwei Kündigungen wurde der Gegenstandswert nicht auf 21.060,00 € erhöht, da über den Hilfsantrag bezüglich der […]