Kleiner Raser, großes Aufsehen: In Berlin sorgte ein Fahrtenbuchstreit nach einer harmlosen Tempoüberschreitung für Zoff zwischen Autofahrern und Behörden. Nun hat ein Gericht die Karten neu gemischt und der Behörde eine klare Lektion erteilt. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für alle Verkehrssünder der Stadt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 K 1289/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Berlin Datum: 29.02.2024 Aktenzeichen: 14 K 1289/22 Verfahrensart: Klage gegen behördliche Fahrtenbuchauflage Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Fahrzeughalter des in Frage stehenden Kleintransporters. Argumentiert gegen die Fahrtenbuchanordnung und macht geltend, dass diese unverhältnismäßig sei, da der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Beklagter: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin. Verteidigt die Fahrtenbuchanordnung aufgrund der Tatsache, dass der Fahrzeughalter nicht zur Kooperation bei der Identifizierung des Fahrers beigetragen habe. Um was ging es? Sachverhalt: Am 16. Januar 2022 wurde mit dem Kleintransporter des Klägers in Berlin eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften festgestellt. Der Kläger wurde zur Fahrerbenennung aufgefordert, reagierte jedoch nicht. Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, stellte die Polizei das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erließ daraufhin eine Fahrtenbuchauflage für den Kläger. Kern des Rechtsstreits: Ist die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig, obwohl der Kläger nicht abschließend an der Fahrerermittlung mitgewirkt hat? Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Bescheid zur Fahrtenbuch
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Köln entscheidet: Keine rechtswirksame Kündigung bei unzureichenden Verdachtsmomenten Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die fristlose und die ordentliche Kündigung des Klägers nicht rechtswirksam sind. Grund hierfür ist das Fehlen ausreichender Verdachtsmomente für die sexuelle Belästigung sowie die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung wegen privater Internetnutzung. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die […]