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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umfang der Rechenschaftslegung bei Gebrauch einer General- und Vorsorgevollmacht

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Erbstreitigkeiten offenbaren oft verborgene Konflikte innerhalb von Familien. In diesem Fall geht es um einen Miterben, der vor Gericht vergeblich versuchte, detailliertere Einblicke in die Vermögensverwaltung seiner verstorbenen Mutter zu erzwingen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 27/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt Datum: 07.03.2024 Aktenzeichen: 2 U 27/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht Rechtsbereiche: Erbrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Miterbe der Erbengemeinschaft, der Auskunft und Rechenschaft gemäß §§ 2039 BGB und 666 BGB verlangt hat Beklagte: Partei, die die geforderte Auskunft und Rechenschaft erfüllt hat, sodass der Anspruch des Klägers erloschen ist Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, als Miterbe, machte einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft geltend. Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagte ihrer Pflicht bereits nachgekommen ist, wodurch der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob der Anspruch des Klägers auf Auskunft und Rechenschaft trotz der bereits erfolgten Leistung der Beklagten fortbesteht oder ob dieser durch Erfüllung erlischt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Begründung: Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch lassen die zugrunde gelegten Tatsachen eine andere Entscheidung zu. Es wurde festgestellt, dass der Anspruch des K


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