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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung

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Auch nach einer Vertragskündigung haben Bauhandwerker weiterhin Anspruch auf die vereinbarten Sicherheitsleistungen. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Fall bestätigt und damit die Position der Bauhandwerker gestärkt. Konkret ging es um einen Fliesenleger, der nach der Kündigung des Bauvertrags erfolgreich eine Sicherheitsleistung für bereits bestellte und gelieferte Fliesen durchsetzen konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 305 O 91/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Hamburg Datum: 08.03.2024 Aktenzeichen: 305 O 91/23 Verfahrensart: Bauhandwerkersicherheitsverfahren gem. § 650f BGB Rechtsbereiche: Bauvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Betreiber eines Fliesenlegerunternehmens; wurde mit der Ausführung von Fliesenarbeiten im Bauvorhaben beauftragt und fordert nun die Stellung einer Sicherheit gem. § 650f BGB. Beklagte: Auftraggeberin des Bauprojekts; schloss den Bauvertrag ab, reagierte nicht auf die Aufforderung zur Sicherheitsleistung und wird daher zur Stellung einer Sicherheit verurteilt. Um was ging es? Sachverhalt: Zwischen den Parteien wurde ein Bauvertrag zur Ausführung von Fliesenarbeiten (23./25.05.2022) geschlossen. Der Kläger bestellte die Fliesen und regelte die Lagerung in Abstimmung mit der Auftraggeberin. Mit Schreiben vom 1.6.2023 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine Sicherheit in Höhe von 419.221,20 EUR zu stellen. Da keine Reaktion erfolgte, reichte der Kläger am 15.8.2023 Klage ein. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte zur Stellung einer Sicherheit aus dem Bauvertrag gem. § 650f BGB verpflichtet ist. Was wurde entschieden? Entschei


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