Gericht bestätigt: Nicht jedes Schlagloch führt automatisch zu Schadensersatz. Autofahrer müssen sich auf Straßenverhältnisse einstellen und ihre Fahrweise anpassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 65/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt Datum: 07.03.2024 Aktenzeichen: 2 U 65/23 Verfahrensart: Berufungsfahren im Zivilrecht Schadensersatz und Verkehrssicherungspflicht) Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht Beteiligte Parteien: Kläger: Fordert Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sein Fahrzeug infolge eines Schlaglochs beschädigt wurde. Beklagte: Die Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtige, beantragt die Abweisung der Klage. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger machte geltend, dass beim Befahren der Straße „An der Autobahn“ außerhalb des Ortsteils O. ein Schlagloch sein Fahrzeug beschädigt habe. Dadurch entstand ein Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtiger für den entstandenen Schaden und die damit verbundenen Kosten haftbar gemacht werden kann. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Begründung: Die Berufung der Gemeinde war sowohl form- als auch fristgemäß und hatte in der Sache Erfolg. Das Berufungsurteil hebt das erstinstanzliche Urteil teilweise a
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Hamburg-Altona, Az.: 303c C 18/17, Urteil vom 10.04.2018 Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft A, 22765 Hamburg, vom 13.07.2017 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 2/3 und der Kläger 1/3 zu […]