Gericht bestätigt: Nicht jedes Schlagloch führt automatisch zu Schadensersatz. Autofahrer müssen sich auf Straßenverhältnisse einstellen und ihre Fahrweise anpassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 65/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 07.03.2024
- Aktenzeichen: 2 U 65/23
- Verfahrensart: Berufungsfahren im Zivilrecht Schadensersatz und Verkehrssicherungspflicht)
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Fordert Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sein Fahrzeug infolge eines Schlaglochs beschädigt wurde.
- Beklagte: Die Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtige, beantragt die Abweisung der Klage.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger machte geltend, dass beim Befahren der Straße „An der Autobahn“ außerhalb des Ortsteils O. ein Schlagloch sein Fahrzeug beschädigt habe. Dadurch entstand ein Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtiger für den entstandenen Schaden und die damit verbundenen Kosten haftbar gemacht werden kann.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Klägers wird abgewiesen.
- Begründung: Die Berufung der Gemeinde war sowohl form- als auch fristgemäß und hatte in der Sache Erfolg. Das Berufungsurteil hebt das erstinstanzliche Urteil teilweise auf, weil die Voraussetzungen für Schadensersatz und Kostenerstattung nicht vollständig erfüllt waren.
- Folgen: Der trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Das ist vorläufig vollstreckbar und endgültig, da die nicht zugelassen wurde.
Haftung der Gemeinden: Wer zahlt bei Unfallschäden durch Schlaglöcher?
Unfallschäden durch Schlaglöcher sind ein wachsendes Problem auf deutschen Straßen. Die Straßeninstandhaltung liegt dabei in der kommunalen Verantwortung – Gemeinden müssen für die Verkehrssicherheit ihrer Straßen sorgen und diese in einem benutzbaren Zustand halten. Doch nicht jeder Straßenschaden führt automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Wenn ein Fahrzeug durch einen Straßenschaden beschädigt wird, stellt sich die Frage nach der Rechtslage: Wann haftet die Gemeindeverwaltung für die entstandenen Schäden? Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab – von der Erkennbarkeit des Schadens bis zur Frage, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Ein aktueller Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte solche Fälle bewerten.
Der Fall vor Gericht
Schlagloch-Klage: Kläger muss 7 Zentimeter tiefes Schlagloch selbst erkennen können
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage eines Autofahrers gegen eine Gemeinde ab, der Schadensersatz wegen eines Schlaglochs forderte. Im Berufungsverfahren entschied das Gericht, dass die beklagte Kommune nicht für die Schäden am Fahrzeug des Klägers haftet, die beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der Straße „An der Autobahn“ entstanden waren.
Schäden an Reifen und Felge durch Schlagloch
Der Vorfall ereignete sich am 20. April 2020 auf einer ländlichen Nebenstraße. Das etwa einen Quadratmeter große und sieben Zentimeter tiefe Schlagloch befand sich nahe der Mittellinie der Straße. Beim Durchfahren des Schlaglochs wurden ein Reifen und eine Felge des Fahrzeugs beschädigt….