Dramatischer Kampf vor Gericht um Compliance bei Daimler Truck: Ein Mitarbeiter schickte brisante Vorwürfe per E-Mail an den halben Konzern – mit weitreichenden Folgen. Das Arbeitsgericht Erfurt musste entscheiden, wo die rote Linie zwischen Aufklärung und Rufschädigung verläuft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 1285/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Erfurt
- Datum: 13.03.2024
- Aktenzeichen: 4 Ca 1285/23
- Verfahrensart: Unterlassungsklage im arbeitsrechtlichen Kontext
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kommunikations- und Medienrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger:
- Arbeitnehmer bei der Daimler Truck AG
- Langjähriger Mercedes-Lkw-Verkäufer in der Niederlassung TruckStore E in I
- Beantragt den Widerruf der in der E-Mail vom 24.07.2023 erhobenen Anschuldigungen
- Beklagter:
- Arbeitnehmer bei der Daimler Truck AG
- Zuständig für den Vertrieb von Lkw-Gebrauchtfahrzeugen, arbeitet in seinem Büro in K
- Wird verurteilt, gegenüber den genannten Dritten zu erklären, dass er die erhobenen Anschuldigungen zurücknimmt
- Kläger:
- Um was ging es?
- Sachverhalt:
- Der Kläger fordert den Widerruf der gegenüber Dritten geäußerten Anschuldigungen, die in einer E-Mail vom 24.07.2023 erhoben wurden
- Beide Parteien sind Mitarbeiter der Daimler Truck AG, wobei die interne Organisation und der „Code of Conduct“ für den Umgang mit Regelverstößen eine Rolle spielen
- Kern des Rechtsstreits:
- Ob der Beklagte verpflichtet ist, gegenüber den benannten Dritten zu erklären, dass die in der E-Mail erhobenen Anschuldigungen zurückgenommen werden, während im Übrigen die Klage abgewiesen wird
- Sachverhalt:
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung:
- Der Beklagte muss gegenüber den Damen und Herren A, B, C, D, E, F und G erklären, dass er die Anschuldigungen in der E-Mail vom 24.07.2023 zurücknimmt
- Die Klage wird im Übrigen abgewiesen
- Kosten des Rechtsstreits werden mit 3/4 auf den Kläger und 1/4 auf den Beklagten verteilt; der Streitwert beträgt 20.000,00 €
- Begründung:
- Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass der Beklagte gegenüber den benannten Personen für die zurückzunehmende Erklärung verantwortlich ist, während andere Ansprüche des Klägers nicht begründet sind
- Folgen:
- Der Beklagte ist zur entsprechenden Erklärung an die genannten Dritten verpflichtet
- Die Kostenverteilung legt eine höhere Kostenlast für den Kläger fest
- Weitere Rechtsmittel wurden nicht erwähnt (k.A.)
- Entscheidung:
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