Das Wichtigste in Kürze
Gericht: LG Berlin II
Datum: 13.03.2024
Aktenzeichen: 46 S 30/23
Verfahrensart: k.A.
Rechtsbereiche: k.A.
Beteiligte Parteien:
Klägerin: Fordert Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; bezieht sich insbesondere auf die Reparatur in einer Renault-Markenfachwerkstatt, gestützt auch auf ein eingeholtes Schadensgutachten.
Beklagte: Legte Berufung ein und ist zur Zahlung eines konkret bezifferten Betrags nebst Zinsen verurteilt; verwies darauf, dass die Reparatur in der benannten (Renault-)Markenwerkstatt erfolgen müsse.
Um was ging es?
Sachverhalt: Es geht um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 13.05.2022. Die Klägerin verlangt Ersatz der Reparaturkosten, wobei sie sich auf eine markengebundene Renault-Werkstatt beruft, wie sowohl von der Beklagten als auch im Schadensgutachten benannt.
Kern des Rechtsstreits: Es wurde strittig, ob der Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten besteht, ungeachtet des tatsächlichen Reparaturumfangs bzw. der Art der Reparatur.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Berufung hatte im wesentlichen Erfolg. Die Beklagte wird unter Abweisung weiterer Ansprüche zur Zahlung eines festgelegten Betrags nebst Zinsen verurteilt, während die restlichen Ansprüche der Klägerin im tenorierten Umfang bewilligt werden.
Begründung: Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der in einer marke[…]