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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners keine wesentliche Mitursache

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In Büdingen endete die Vorfahrtsmissachtung einer Autofahrerin mit einem Frontalzusammenstoß, erheblichen Sachschaden und Verletzten. Obwohl die Unfallverursacherin ihre Schuld eingestand und auch ihr eigenes Fahrzeug beschädigt wurde, musste sie eine Geldbuße zahlen, die aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs reduziert wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 60 OWi 903 Js – OWi 5299/24 (13/24) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Büdingen Datum: 18.03.2024 Aktenzeichen: 60 OWi 903 Js – OWi 5299/24 (13/24) Verfahrensart: Bußgeldverfahren wegen fahrlässiger Vorfahrtsmissachtung im Rahmen eines Verkehrsunfalls Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Betroffene: Deutsche Staatsangehörige, 35 Jahre alt, die mit ihrem PKW unterwegs war, ihre Vorfahrtsregelung missachtete und dadurch den Unfall auslöste; sie wurde zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt und muss die Verfahrenskosten sowie ihre Auslagen tragen Zeugin: Verkehrsteilnehmerin, die aus einer entgegengesetzten Richtung in den Unfall verwickelt wurde; sie erlitt Verletzungen (Prellungen, eine ärztliche Untersuchung der Wirbelsäule) und ihr Fahrzeug wurde als Totalschaden deklariert – der Schaden wurde jedoch durch die Versicherung der Betroffenen vollständig ersetzt Um was ging es? Sachverhalt: Die Betroffene befuhr eine Straße, beabsichtigte nach links abzubiegen und hielt zunächst an der Kreuzung an; nach Wahrnehmung eines herannahenden Fahrzeugs fuhr sie im Schritttempo los, was zum Frontalzusammenstoß mit einem Fahrzeug führte, das von der Zeugin gelenkt wurde. Dabei erlitt die Zeugin Verletzungen und ihr Fahrzeug wurde beschädigt, während auch das Fahrzeug der Betroffenen Sachschäden aufwies. Kern des Rechts


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