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Leitungswasserversicherung – Ersatzfähigkeit von Rohrbruchschäden

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Hamburger Gastronom scheitert mit Klage gegen seine Versicherung auf Ersatz des Betriebsausfalls. Strittig war, ob der Schaden durch einen Rohrbruch verursacht wurde und ob dieser vom Versicherungsschutz gedeckt war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 332 O 85/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Hamburg Datum: 14.03.2024 Aktenzeichen: 332 O 85/23 Verfahrensart: Versicherungsstreit um Deckungsanspruch aus einem Versicherungsvertrag (offene Teilklage) Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Betreiber eines Gastronomiebetriebs, der einen Deckungsanspruch aus der Sach-Inhaltsversicherung geltend macht und Ersatz für den Betriebsausfall fordert. Beklagte: Versicherungsunternehmen, das den Leistungsanspruch gemäß den AVB „Firmen-Sach – 2008 (VFS 08)“ bestreitet. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betreiber eines Gastronomiebetriebs verlangt Ersatz für den Betriebsausfall, der angeblich infolge eines versicherten Leitungswasserschadens entstanden ist. Streitpunkt ist, ob ein abgesenkter Betrieb im Souterrain tatsächlich auf einen versicherten Schaden zurückzuführen ist, wobei insbesondere die Lage der Rohrleitungen (innerhalb des Gebäudes oder unterhalb der Bodenplatte) sowie der Umfang notwendiger Sanierungsarbeiten (z. B. Austausch des Wandputzes, Öffnen des Kellerbodens) umstritten sind. Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob der vorliegende Schaden am Gastronomiebetrieb unter die vertraglich vereinbarte pauschale Ertragsausfallversicherung fällt – insbesondere im Hinblick auf die versicherte Gefahr (Leitungswasser) und die Streitfrage der Lage der Rohrleitungen sowie den damit verbundenen Sanierungsbedarf. Was wurde entschieden? Entscheidung:


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