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Kartendiebstahl- und missbrauch mit unautorisierten Verfügungen – Erstattungsanspruch

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Sparkunden aufgepasst: Wer seine PIN zusammen mit der Bankkarte aufbewahrt, haftet im Falle eines Diebstahls für den entstandenen Schaden. Das musste eine Frau vor dem Oberlandesgericht Dresden erfahren, die auf über 10.000 Euro sitzen blieb, nachdem ihre Karte missbräuchlich verwendet worden war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 589/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Dresden Datum: 13.03.2024 Aktenzeichen: 5 U 589/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht Rechtsbereiche: Zivilrecht, Bankrecht, Zahlungsverkehr Beteiligte Parteien: Klägerin: Inhaberin eines Girokontos mit einer bei der Beklagten geführten Zahlungskarte; fordert Erstattung eines Schadens in Höhe von 10.456,56 € aufgrund unautorisierter Kartenverfügungen und betont, die Karte stets ordnungsgemäß verwahrt und unmittelbar nach Feststellung des Verlusts sperren lassen zu haben. Beklagte Sparkasse: Betreiberin des Girokontos und Herausgeberin der Zahlungskarte; führte lediglich eine teilweise Rückerstattung in Höhe von 43,83 € durch und verweigert weitere Erstattungszahlungen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin stellte nach dem Verlust ihrer Geldbörse fest, dass in einem Zeitraum vom 13.07.2020 bis zum 14.07.2020 unautorisierte Transaktionen mit ihrer Zahlungskarte vorgenommen und ihr Konto mit 10.456,56 € belastet wurden; sie gibt an, die Karte stets ordnungsgemäß verwahrt und unmittelbar nach dem Verlust alle Karten sperren zu lassen. Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte zur vollständigen Erstattung der unautorisierten Belastungen verpflichtet ist, obwohl die Klägerin darlegt, ihre Sorgfaltsmaß


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