Vier Tage statt weniger Stunden – so lange mussten Passagiere nach einer Flugannullierung auf ihre Weiterreise warten. Ein Urteil des Landgerichts Landshut zeigt nun auf, was Fluggesellschaften bei der Suche nach Ersatzbeförderungen wirklich leisten müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 3582/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Landshut Datum: 13.03.2024 Aktenzeichen: 13 S 3582/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht Rechtsbereiche: EU-Recht, Zivilrecht, Fluggastrechte Beteiligte Parteien: Klägerin: Fordert Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.200,00 € nebst Zinsen; beruft sich auf abgetretenes Recht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 261/2004 sowie § 398 BGB. Beklagte: Wird zur Zahlung des geforderten Betrags verurteilt; argumentierte, dass nach einer Annullierungsentscheidung ein automatisierter Umbuchungsprozess gestartet wurde, der eine Ersatzbeförderung (mit Bezug auf einen rezenten Bundesgerichtshof-Beschluss) ermöglichte, konnte jedoch nicht nachweisen, dass keine zumutbare alternative Beförderung bestand. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin machte einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen geltend, weil ihr ein Recht auf Zahlung von 1.200,00 € aus abgetretenem Recht zusteht. Zur Begründung verweist sie u.a. auf Bestimmungen der EU-Verordnung 261/2004 und des BGB. Die Beklagte behauptete, dass infolge einer Annullierungsentscheidung ein automatisierter Umbuchungsprozess durchgeführt wurde, der eine Ersatzbeförderung ermöglichte. Kern des Rec
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de AG Essen, Az.: 20 C 140/16, Urteil vom 22.06.2017 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.8.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % […]