Im vorliegenden Fall ist ein Mitarbeiter nach über drei Jahren ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden, obwohl er aufgrund seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit eigentlich unkündbar war. Das Gericht entschied, dass die lange Dauer der Krankheit und die fehlende Aussicht auf Besserung die Kündigung rechtfertigen. Der Fall wirft die Frage auf, inwieweit ein besonderer Kündigungsschutz bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit seine Grenzen findet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 112/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 19.03.2024
- Aktenzeichen: 2 Sa 112/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Rahmen einer Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger, ein seit 2001 beschäftigter leitender Mitarbeiter im Bereich Altenhilfe, hat gegen die außerordentliche Krankheitsbedingte Kündigung durch seinen Arbeitgeber geklagt. Er argumentiert, dass keine negative Prognose hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit vorliege und dass die Kündigungen durch den Arbeitgeber seine krankheitsbedingte Abwesenheit verursacht hätten.
- Beklagter: Der Arbeitgeber des Klägers, ein Unternehmen der Diakonie Deutschland, das den Kläger aufgrund lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung vorliegen, da keine Genesung des Klägers zu erwarten sei und betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt seien.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger war seit Juni 2019 arbeitsunfähig erkrankt. Er hat verschiedene Angebote seines Arbeitgebers zur Wiedereingliederung abgelehnt und sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung gewehrt. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung mit der Begründung ausgesprochen, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
- Kern des Rechtsstreits: War die krankheitsbedingte Kündigung des Klägers durch den Arbeitgeber wirksam, obwohl der Kläger der Meinung war, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht dauerhaft sei und er irgendwann zurückkehren könne?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock wurde zurückgewiesen. Die Kündigung wurde als wirksam anerkannt.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war, da der Kläger auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig war und damit eine schwerwiegende Störung des Arbeitsverhältnisses gegeben war. Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung war ordnungsgemäß.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis wurde mit Ablauf der Auslauffrist zum 31.03.2023 beendet. Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, und die Entscheidung ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde.
Krankheitsbedingte Kündigung: Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht Überblick
Im Spannungsfeld zwischen Arbeitnehmerrechten und unternehmerischen Interessen nimmt die krankheitsbedingte Kündigung eine besondere Stellung ein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und berühren sowohl arbeitsrechtliche als auch soziale Aspekte, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen betreffen. Die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz bei Krankheit sind vielfältig und bieten Mitarbeitern wichtige Schutzrechte….