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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gestattung mündliche Verhandlung im Wege zeitgleicher Bild- und Tonübertragung durchzuführen

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In einem bemerkenswerten Arbeitsrechtsstreit hat das Gericht die Bedeutung persönlicher Interaktion über die Vorteile moderner Technologie gestellt. Trotz der Möglichkeit einer Videoverhandlung entschied das Gericht, dass die traditionelle mündliche Verhandlung durch nichts zu ersetzen sei. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 1291/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Siegen Datum: 18.03.2024 Aktenzeichen: 2 Ca 1291/23 Verfahrensart: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung per Videoübertragung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin beantragte eine Mündliche Verhandlung im Wege zeitgleicher Bild- und Tonübertragung. Hauptargumente waren die Ersparnis von Zeit und Kosten aufgrund einer längeren Anreise. Arbeitsgericht Siegen: Das Gericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass verbale und nonverbale Kommunikation wichtiger Bestandteil der Verhandlung sind, die durch eine Videoübertragung beeinträchtigt würden. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin stellte einen Antrag, die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Siegen per Videoübertragung durchzuführen, um Zeit- und Kostenaufwand zu reduzieren. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die mündliche Verhandlung aus Gründen der Effizienz und Kostensenkung per Videoübertragung anstelle von persönlicher Anwesenheit durchgeführt werden kann. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Antrag der Klägerin auf Durchführung der Verhandlung per Videoübertragung wurde zurückgewiesen. Begründung: Das Arbeitsgericht argumentierte, dass die persönliche Anwesenheit essenziell für den Austausch von verbaler und nonverbaler Kommunikation


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