In München wurde ein BMW auf einem Duplexparkplatz durch eine automatische Hebeanlage beschädigt. Das Amtsgericht hat nun entschieden, wer für den Schaden aufkommen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 132 C 17221/22 (2) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 18.03.2024 Aktenzeichen: 132 C 17221/22 (2) Verfahrensart: Schadensersatzklage Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Eigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Pkws der Marke B. Der Kläger argumentiert, dass die Beklagte aufgrund der Vernachlässigung ihrer Verkehrssicherungspflichten für die Schäden an seinem Fahrzeug verantwortlich ist, die durch eine fehlende Warnung vor der automatischen Bewegung der Duplexgarage verursacht wurden. Beklagte: Wohnungseigentumsgemeinschaft, die für die Wartung und Verkehrssicherung der Hebeanlagen in der Tiefgarage verantwortlich ist. Die Beklagte bestreitet ihre Haftung und behauptet, dass ordnungsgemäßes Parken gemäß der Bedienungsanleitung Schäden verhindert hätte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger mietete einen Duplexstellplatz in einer Tiefgarage, die im Eigentum der Beklagten steht. Schäden am Fahrzeug des Klägers, verursacht durch die Bewegung eines Rolltors in Kombination mit der Hebeanlage, führten zu einer Klage auf Schadensersatz. Die Klägerseite gibt an, dass fehlende Warnhinweise zu den Schäden führten. Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage ist, ob die Beklagte ausreichend auf die mögliche Gefahrenquelle hingewiesen hat, die durch die automatische Bewegung der Duplexanlage ohne bewusstes Zutun des Nutzers entsteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht entschied dem Grunde nach zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte ist verpflichtet, Schadensersatz für die Reparaturkosten sowie die Anwaltsk
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 58/21 – Beschluss vom 22.01.2021 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro […]