Eine langjährige Luftsicherheitskraft am Flughafen Köln kämpfte vergeblich vor Gericht um ihre Position als Schichtleiterin nach einer Umstrukturierung durch einen neuen Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass ihr keine höhere Position zusteht, obwohl sie zuvor ähnliche Aufgaben übernommen hatte. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Feinheiten von Betriebsübergängen und die Frage, inwieweit diese den Anspruch auf eine bestimmte Position begründen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 24/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 19.03.2024
- Aktenzeichen: 4 Sa 24/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Mitarbeiterin, die seit dem 01.07.2009 im Luftsicherheitsdienst am Flughafen Kö arbeitet. Sie fordert ihre Beschäftigung als Schichtleiterin nach einem Betriebsübergang ein und argumentiert, dass ihre bisherige Tätigkeit dies rechtfertige.
- Beklagte: Ein Sicherheitsdienstleister, der durch einen Betriebsübergang den Betrieb am Flughafen Kö übernommen hat. Sie argumentiert, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Position der Schichtleitung hat, da die Aufgaben nach der Umstrukturierung anders verteilt sind.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Nach einem Betriebsübergang zum 01.07.2021 übernahm die Beklagte den Sicherheitsdienst am Flughafen Kö. Dabei wurde eine Umstrukturierung der Hierarchie vom bisherigen System mit drei Ebenen auf fünf Ebenen vorgenommen. Die Klägerin, die zuvor als Schichtleiterin beschäftigte war, verlangt ihre Weiterbeschäftigung in dieser Rolle, während die Beklagte sie als Supervisor einsetzen will.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Beschäftigung als Schichtleiterin nach den neuen Strukturen der Beklagten hat oder ob die ihr zugewiesene Rolle als Supervisor angemessen ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das vorhergehende Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde abgeändert und die Klage abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Rolle der Schichtleiterin bei der Beklagten nicht der vertragsgemäßen Beschäftigung der Klägerin entspricht. Vielmehr entspricht die Tätigkeit der Klägerin der Position eines Supervisors, wie sie bei der Beklagten definiert ist. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Schichtleiters bei der Beklagten gehen über die bisherige Tätigkeit der Klägerin hinaus und sie hat keine Ansprüche auf eine solche Position.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Regeln für Berufungen wurden nicht erörtert, sodass die Entscheidung endgültig ist. Die aktuelle Beschäftigung der Klägerin bleibt als Aufsichtsperson bestehen, sofern das separate Zustimmungsersetzungsverfahren nicht anders entscheidet.
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