Ein heftiger Starkregen setzt einen Keller unter Wasser – doch die Versicherung weigert sich zu zahlen! Ein Hauseigentümer aus Wuppertal kämpft vor Gericht um die Kostenübernahme für den Wasserschaden, doch die Richter entscheiden gegen ihn. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Tücken von Versicherungsbedingungen und die komplexe Rechtslage bei Wasserschäden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 63/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Wuppertal Datum: 20.03.2024 Aktenzeichen: 3 O 63/23 Verfahrensart: Klageverfahren auf Versicherungsleistungen Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger, als Versicherungsnehmer, fordert von der Versicherungsfirma Leistungen aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag. Er behauptet, ein Wasserschaden sei durch ein Starkregenereignis verursacht worden und verlangt Erstattung der Kosten für die Schadensursachenermittlung, Reparatur, Trocknung und Sanierung des Kellers. Beklagte: Die Wohngebäudeversicherungsfirma, die die Ansprüche des Klägers abweist. Sie argumentiert, das beschädigte Rohr sei kein Versicherungsschutz fallendes Rohr, und das Wasser sei nicht bestimmungswidrig ausgetreten. Weiterhin bestreitet sie, dass es zu einem Rückstau im System gekommen sei. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte nach einem Starkregen Versicherungsleistungen wegen eines Wasserschadens im Keller seines Hauses. Er behauptete, der Schaden sei auf einen Rückstau im Abwassersystem durch defekte Rohre vor dem Haus zurückzuführen. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Wasserschaden durch im Versicherungsvertrag gedeckte Risiken abgedeckt ist, insbesondere ob das als Ursache angegebene Rohr einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt ode
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de LG Berlin, Az.: 27 O 605/12 Urteil vom 14.03.2013 1. Die einstweilige Verfügung vom 19. September 2012 wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von …. Die Antragsteller sind die […]