Ein ehemaliger Versicherungsvertreter hat vor dem Oberlandesgericht München einen wichtigen Sieg errungen. Ihm wurde Recht gegeben in seinem Kampf um die korrekte Abrechnung von Dynamikprovisionen, die ihm ein Versicherungsunternehmen über Jahre hinweg vorenthalten hatte. Obwohl das Unternehmen behauptete, der Vertreter habe auf die Zahlungen verzichtet, konnte dieser nachweisen, dass ihm die Gelder zustehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 5781/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht München Datum: 20.03.2024 Aktenzeichen: 7 U 5781/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Handelsvertreterrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein ehemaliger Unterhandels- und Versicherungsvertreter, der Abrechnungen von der Beklagten verlangt. Er argumentiert, dass keine Vereinbarung über den Verzicht auf Abrechnungen von Dynamikprovisionen getroffen wurde und diese auch nicht verjährt sind. Beklagte: Ein Unternehmen, das Versicherungen und Finanzprodukte vermittelt. Sie behauptet, der Kläger habe auf Abrechnungen verzichtet und erhebt die Einrede der Verjährung. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war als (Unter-)Handelsvertreter für die Beklagte tätig und verlangte Abrechnungen über dynamische Erhöhungen von Prämien und Leistungen aus Lebensversicherungsgeschäften sowie über die verdienten Provisionen für April 2015 und die sogenannte Günstigerprovision für 2014. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auf solche Abrechnungen verzichtet, was der Kläger bestreitet. Kern des Rechtsstreits: Versicherungsvertreter im Konflikt: Streit um Provisionen und Vergütungsansprüche Die Arbeit von Versicherungsvertretern basiert auf komplexen Ver
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de OLG Koblenz, Az.: 13 UF 414/15, Beschluss vom 17.08.2015 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neuwied vom 12.06.2015 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.025,00 € festgesetzt. 4. Dem Antragsgegner wird die […]