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Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf der Grundlage von § 3 FeV

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Eine Restaurantleiterin, der wegen Drogenkonsums das Radfahren verboten wurde, erkämpft sich vor Gericht ihr Recht zurück – und stellt damit die gängige Praxis der Behörden bundesweit infrage. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kippte ein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und urteilte, dass die bisherige Regelung unverhältnismäßig sei. Der Fall der Frau, die ihren Arbeitsplatz nun wieder mit dem Fahrrad erreichen kann, hat Signalwirkung für ähnliche Fälle und könnte zu einer grundlegenden Neuregelung der Fahrverbote führen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 A 10971/23.OVG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 20.03.2024 Aktenzeichen: 10 A 10971/23.OVG Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung, Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Sie bestreitet den Konsum von Betäubungsmitteln und sieht in der Untersagung eine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Mobilität, die ihren Arbeitsplatz gefährdet. Beklagter: Der Beklagte ist eine Behörde, die der Klägerin das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt hat, weil sie als fahrungeeignet gilt. Die Behörde stützt sich auf toxikologische Gutachten, welche den Konsum von Amphetamin belegen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Klägerin wurde das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt, nachdem in einer Blutprobe Amphetamin nachgewiesen wurde. Sie bestreitet den Konsum und führt an, dass dies auf ihre Medikation mit Ritalin zurückzuführen sei. Zudem argumentiert sie, dass das Verbot unverhältnismäßig sei, da sie stark auf die Nutzung solcher Fahrzeuge für längere Arbeitswege angewiesen


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