Die Teilnahme an Demonstrationen ist ein Grundrecht – doch wo endet die Meinungsfreiheit und beginnt der Landfriedensbruch? Schnell kann man sich in einer aufgeheizten Stimmung strafbar machen, ohne sich dessen bewusst zu sein. Dieser Artikel klärt Sie über die rechtlichen Grenzen auf und zeigt, wie Sie sich vor ungewollten Konsequenzen schützen. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Symbolfoto: Flux gen. Das Wichtigste: Kurz & knapp Grundlage: Landfriedensbruch ist in § 125 StGB geregelt und dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Tatbestand: Beteiligt sich eine Menschenmenge gemeinschaftlich an Gewalttätigkeiten oder droht sie damit, kann bereits strafbarer Landfriedensbruch vorliegen. Personenzahl: Eine feste Mindestzahl existiert nicht, die Rechtsprechung nimmt meist ab 15-20 Personen eine „Menschenmenge“ an (abhängig von den Umständen). Gewalt oder Drohung: Körperliche Einwirkungen auf Personen oder Sachen (z. B. Werfen von Steinen) sowie ernsthafte Drohungen erfüllen den Tatbestand. Aktive Teilnahme: Bloßes Dabeistehen ist nicht ausreichend. Eine Person muss sich an den Gewalthandlungen beteiligen oder sie unterstützen. Strafen: Im Grundtatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Bei schweren Fällen (§ 125a StGB) sind 6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe möglich. Versammlungsfreiheit: Friedliche Demonstrationen sind grundrechtlich geschützt (Art. 8 GG). Gewalt oder Waffenbesitz führen jedoch zum Verlust dieses Schutzes. Beteiligungsformen: Anders als im allgemeinen Strafrecht werden Täter und Teilnehmer beim Landfriedensbruch gleichgestellt. Das Aufstacheln anderer ist ebenfalls strafbar. Rechtsfolgen: Eintrag ins Führungszeugnis, mögliche Bewährungsauflagen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Sach- oder Personenschäden.
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de LG Neubrandenburg – Az.: 2 OH 14/17 – Beschluss vom 24.04.2018 I. Die Kostenberechnung wird wie folgt abgeändert: 1. Wertermittlung: Hauptgeschäftswert: … EUR zusammengesetzt aus: … EUR gemäß § 97 GNotKG Zugewinnausgleich … EUR gemäß § 97 GNotKG Trennungsunterhalt … EUR gemäß § 97 GNotKG nachehelicher Unterhalt … EUR gemäß […]