Eine schwerbehinderte Wissenschaftlerin hat erfolgreich gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geklagt, nachdem sie im Bewerbungsverfahren um eine Stelle benachteiligt worden war. Das Arbeitsgericht Bonn stoppte die Stellenbesetzung vorläufig, da das Auswahlverfahren erhebliche Mängel aufwies und die Qualifikation der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Nun muss die Behörde ein neues, rechtmäßiges Verfahren durchführen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ga 8/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Bonn
- Datum: 20.03.2024
- Aktenzeichen: 4 Ga 8/24
- Verfahrensart: Eilverfahren im Rahmen einer Konkurrentenschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Öffentliches Dienstrecht
Beteiligte Parteien:
- Verfügungsklägerin: Eine Angestellte der Verfügungsbeklagten, die sich für eine ausgeschriebene Planstelle beworben hat. Sie argumentiert, dass die Auswahlprozedur nicht den Vorschriften entsprochen habe und dass ihre schwerbehinderungsbedingten Bedürfnisse nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
- Verfügungsbeklagte: Eine selbstständige Bundesoberbehörde im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, die die fragliche Stelle besetzen möchte. Sie stützt ihre Auswahlentscheidung hauptsächlich auf das Vorstellungsgespräch.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Wissenschaftlerin. Ihre Bewerbung wurde trotz ihrer formalen Qualifikationen abgelehnt. Sie stellt die Eignungsbewertung infrage, insbesondere die Gewichtung der Fragen in ihrem Vorstellungsgespräch und die nicht ausreichende Berücksichtigung ihrer schwerbehinderten Situation.
- Kern des Rechtsstreits: Die Verfügungsklägerin begehrt per einstweiliger Verfügung die Untersagung der Stellenbesetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Der Streit dreht sich insbesondere um die Frage, ob das Auswahlverfahren rechtmäßig und fair durchgeführt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht hat der Verfügungsklägerin Recht gegeben und der Verfügungsbeklagten untersagt, die Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einem anderen Bewerber zu besetzen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Auswahlentscheidung der Verfügungsbeklagten nicht ausreichend dokumentiert war und die spezifischen Eignungskriterien nicht korrekt gewichtet wurden. Es wurde betont, dass die Verfügungsbeklagte primär das Vorstellungsgespräch als Grundlage nutzte, was gegen die umfassendere Berücksichtigung der formalen Qualifikationen und des Lebenslaufs verstoßer.
- Folgen: Die Verfügungsbeklagte darf die offene Stelle nicht mit einem anderen Bewerber besetzen, bis die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren geklärt ist. Die Verfügung stärkt den Rechtsanspruch auf ein faires Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst und unterstreicht die Notwendigkeit, die Auswahlkriterien transparent und ausgewogen zu dokumentieren.
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