Eine schwerbehinderte Wissenschaftlerin hat erfolgreich gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geklagt, nachdem sie im Bewerbungsverfahren um eine Stelle benachteiligt worden war. Das Arbeitsgericht Bonn stoppte die Stellenbesetzung vorläufig, da das Auswahlverfahren erhebliche Mängel aufwies und die Qualifikation der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Nun muss die Behörde ein neues, rechtmäßiges Verfahren durchführen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ga 8/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Bonn Datum: 20.03.2024 Aktenzeichen: 4 Ga 8/24 Verfahrensart: Eilverfahren im Rahmen einer Konkurrentenschutzklage Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Öffentliches Dienstrecht Beteiligte Parteien: Verfügungsklägerin: Eine Angestellte der Verfügungsbeklagten, die sich für eine ausgeschriebene Planstelle beworben hat. Sie argumentiert, dass die Auswahlprozedur nicht den Vorschriften entsprochen habe und dass ihre schwerbehinderungsbedingten Bedürfnisse nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Verfügungsbeklagte: Eine selbstständige Bundesoberbehörde im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, die die fragliche Stelle besetzen möchte. Sie stützt ihre Auswahlentscheidung hauptsächlich auf das Vorstellungsgespräch. Um was ging es? Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Wissenschaftlerin. Ihre Bewerbung wurde trotz ihrer formalen Qualifikationen abgelehnt. Sie stellt die Eignungsbewertung infrage, insbesondere die Gewichtung der Fragen in ihrem Vorstellungsgespräch und die nicht ausreichende Berücksichtigung ihrer schwerbehinderten Situation. Kern des Rechtsstreits: Die Verfügungsklägerin begehrt per einstweiliger Verfügung die Untersagung der
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Stuttgart – Az.: 62 C 6646/10 – Urteil vom 22.03.2011 1. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, gem. beiliegender Liste in der Wohnungseigentümerversammlung vom […] zu TOP […], wonach die Mehrkosten für die Bewegung von Balkon- bzw. Terrassenplatten bei Reparaturmaßnahmen und Folge einer Plattengröße von über 50 x 50 cm vom […]