Ein Taxifahrer aus Köln verliert seinen Job nach einem Streit um seinen Urlaub. Obwohl ihm das Landesarbeitsgericht Köln recht gab, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war, muss er seinen Arbeitsplatz trotzdem räumen. Der Grund: Das Gericht stufte die Kündigung als ordentliche Kündigung ein, die zum Verlust des Arbeitsplatzes führte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 176/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 20.03.2024 Aktenzeichen: 11 Sa 176/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren bezüglich der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Taxifahrer, der seit 2013 bei der Beklagten beschäftigt ist. Er argumentierte, dass ihm vier Wochen Urlaub genehmigt worden seien und dass die eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs aufgrund eines medizinischen Notfalls geschah. Außerdem verwies er auf seine familiäre Verpflichtung und die bisher störungsfreie Dauer seines Arbeitsverhältnisses. Beklagte: Ein Taxiunternehmen, das die Fristlose Kündigung aussprach. Sie behauptete, der Kläger habe nur drei Wochen Urlaub erhalten und die eigenmächtige Verlängerung stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Diese habe den Betriebsfrieden gestört und andere Mitarbeiter belastet. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger trat einen Urlaub an, über dessen Dauer Unklarheit zwischen den Parteien bestand. Während des Urlaubs meldete er sich krank und verlängerte ohne Genehmigung seinen Aufenthalt im Ausland. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt. Kern de
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Muss die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderliche Einigung notariell beurkundet werden? Ist eine ohne notarielle Beurkundung erfolgte Einigung bezüglich der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts unwirksam? Ist lediglich das Verpflichtungsgeschäft beurkundungsbedürftig? Lesen Sie zu diesen Fragen das anliegende Urteil des Bundesgerichtshofs. Bundesgerichtshof, Az: […]