Wegen eines Messfehlers bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf der A24 hob das Oberlandesgericht Brandenburg ein Urteil gegen einen Autofahrer auf, der in einer Baustelle 41 km/h zu schnell unterwegs gewesen sein soll. Das Amtsgericht Neuruppin hatte den Mann zuvor zu einer Geldbuße von 700 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Nun muss sich das Amtsgericht erneut mit dem Fall befassen und prüfen, ob die Geschwindigkeitsmessung korrekt war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 55/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 21.03.2024 Aktenzeichen: 1 ORbs 55/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerde Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Der Fahrer, dessen Geschwindigkeitsübertretung auf der Bundesautobahn festgestellt wurde. Die Argumentation des Betroffenen setzte darauf, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft war, da kein Messprotokoll vorlag und die Messung möglicherweise durch eine schiefe Einfahrt in eine Baustelle beeinflusst wurde. Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg: Diese beantragte, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene erhielt eine Geldbuße und ein Fahrverbot aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h, die außerhalb geschlossener Ortschaften festgestellt wurde. Die Geschwindigkeit wurde mittels eines standardisierten Messverfahrens (ProVida 2000 modulare Anlage) ermittelt. Kern des Rechtsstreits: Der Rechtsstreit konzentrierte sich darauf, ob die Geschwindigkeitsmessung durch die Polizei korrekt durchgeführt wurde und ob das Messverfahren als standardisiert anerkannt werden kann, insbesondere bezüglich der Vermeidung von Messfehlern und der notwendigen Berücksichtigung von Abweichungen gemäß der Gebrauchsanweisung.
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Elternzeit ohne Schriftform: Kündigung rechtmäßig Das Gericht entschied, dass die Kündigung der Klägerin rechtswirksam war, da sie keinen schriftlichen Antrag auf Elternzeit gestellt hatte, was eine Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG ist. Das Berufen auf die fehlende Schriftform durch die Beklagte war nicht rechtsmissbräuchlich. Somit wurde […]