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Berufsunfähigkeitsversicherung – Gesundheitsfragen zu neurologischen Erkrankungen

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Ein Autoverkäufer verschwieg beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung seine Parkinson-Symptome und muss nun die Konsequenzen tragen. Das Oberlandesgericht Dresden gab dem Versicherer Recht und erklärte den Vertrag für nichtig, da der Mann seine Bewegungseinschränkungen arglistig verschwiegen hatte. Obwohl er die Parkinson-Diagnose selbst nicht angeben musste, wertete das Gericht das Verschweigen der Symptome als Täuschung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1975/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Dresden Datum: 21.03.2024 Aktenzeichen: 4 U 1975/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ehemaliger Autoverkäufer. Er argumentierte, dass er die Versicherung korrekt abgeschlossen habe und keine Arglistige Täuschung begangen habe. Er gibt an, dass die Parkison-Erkrankung nicht relevant sei, da sie nicht auf dem Formular angefragt wurde. Beklagte: Versicherungsgesellschaft. Sie behauptet, der Kläger habe wichtige Gesundheitsinformationen, insbesondere über seine Parkinson-Erkrankung, bei der Antragstellung arglistig verschwiegen, wodurch die Versicherung den Vertrag anficht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger schloss 2015 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, ohne bestehende Beweglichkeitsstörungen anzugeben, die später Parkinson zugeordnet wurden. 2022 forderte er aufgrund dieser Erkrankung Leistungen, die die Versicherung verweigerte, und erklärte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Kläger seine Anzeigepflicht verletzte, indem er seine Bewegungseinschränkungen, die mit einer Parkinson-Diagnose in Verbindun


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