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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstundenvergütung für aufgewandte Umkleidezeiten und für Schichtübergabezeiten

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Ein Mitarbeiter eines Kölner Unternehmens klagte auf fast 10.000 Euro Überstundenvergütung für Umkleide- und Schichtübergabezeiten – und scheiterte vor Gericht. Der Kläger konnte nicht ausreichend belegen, wann er tatsächlich vor Ort im Betrieb war und somit die Arbeitskleidung tragen musste. Das Urteil zeigt, wie wichtig eine detaillierte Dokumentation der Arbeitszeit ist, um Ansprüche auf Überstundenvergütung erfolgreich durchzusetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Ca 5995/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Köln Datum: 27.03.2024 Aktenzeichen: 9 Ca 5995/23 Verfahrensart: Arbeitsrechtsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Arbeitnehmer, der seit dem 24.06.2006 bei der Beklagten beschäftigt ist, verlangt Überstundenvergütung für Umkleidezeiten und Schichtübergabezeiten, da diese seiner Meinung nach nicht in den Schichtzeiten eingeplant sind. Beklagte: Ein Arbeitgeber, der sich auf die Geltung des Entgelttarifvertrags beruft, nach dem die Schichtübergabezeiten und Umkleidezeiten mit der Schichtzulage bzw. dem Grundgehalt abgegolten seien. Sie bestreitet die Ansprüche des Klägers und verweist darauf, dass keine konkreten Überstunden dargelegt oder nachgewiesen wurden. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert Überstundenvergütung für Umkleidezeiten und Schichtübergabezeiten, die er zusätzlich zur tarifüblichen Arbeitszeit geleistet haben will. Er berechnet seinen Vergütungsanspruch auf Grundlage seines Stundenlohns und bringt für bestimmte Monate entsprechende Klageanträge ein. Der Arbeitgeber lehnt die Forderung ab mit d


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