Schlangen, Spinnen & Co.: So vermeiden Sie hohe Kosten durch Ihre exotischen Tiere Exotische Tiere faszinieren – doch ihre Haltung birgt besondere rechtliche Herausforderungen. Wer Reptilien, Spinnen oder andere ungewöhnliche Arten beherbergt, sollte seine Pflichten und Haftungsrisiken kennen. Denn ein Biss der Schlange oder ein entlaufener Skorpion kann schnell zu hohen Schadensersatzforderungen führen. Dieser Ratgeber informiert Sie umfassend über die rechtlichen Grundlagen und gibt Ihnen praktische Tipps für eine sichere und gesetzeskonforme Tierhaltung. Symbolfoto: Flux gen. Das Wichtigste: Kurz & knapp Haftung unabhängig von Verschulden: Als Halter eines exotischen Tieres haften Sie für alle Schäden, die Ihr Tier verursacht – unabhängig davon, ob Sie ein Verschulden trifft oder nicht (§ 833 BGB – Gefährdungshaftung). Kein Schutz durch Privathaftpflicht: Die normale Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden durch exotische Tiere in der Regel nicht ab. Eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung ist daher unerlässlich. Notwendigkeit einer speziellen Versicherung: Aufgrund der besonderen Risiken, die von exotischen Tieren ausgehen (z.B. Giftbisse, Ausbrechen, unvorhersehbares Verhalten), ist eine spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherung für Exoten notwendig. Gesetzliche Pflicht in einigen Bundesländern: In einigen Bundesländern (z.B. NRW mit dem Gifttiergesetz) ist der Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für bestimmte exotische Tiere sogar gesetzlich vorgeschrieben. Umfassender Schutz vor finanziellen Folgen: Eine gute Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch Ihr Tier verursacht werden. W
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Magdeburg, Az: 5 O 1519/11 Urteil vom 09.02.2012 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den restlichen Verbindlichkeiten in Höhe von 4.146,27 € aus der Rechnung vom 21.12.2010 gegenüber der Autohaus E GmbH freizustellen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 3.150,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über […]