Ein harmloser Ausritt im Grünen endete für eine Frau mit einem Beinbruch und einem Rechtsstreit um die Behandlungskosten. Auslöser war eine französische Bulldogge, die ein Mini-Shetland-Pony so erschreckte, dass dieses durchging und die Frau aus dem Sulky schleuderte. Nun muss die Hundehalterin für ein Drittel der Kosten aufkommen, da das Gericht eine Mitschuld des Hundes an dem Unfall feststellte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 296/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Ravensburg Datum: 26.03.2024 Aktenzeichen: 2 O 296/23 Verfahrensart: Anspruch auf Ersatz von Sozialleistungen nach einem Reitunfall Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Haftungsrecht, Sozialrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Versicherungsunternehmen, das Ansprüche der Versicherten M. geltend macht, basierend auf abgetretenem Recht gemäß § 116 SGB X. Die Klägerin argumentiert, dass die Beklagte als Hundehalterin zu 50 % für den Reitunfall verantwortlich sei. Beklagte: Hundehalterin, die die Klage abweist. Sie sieht die Versicherte als alleinig verantwortliche Person für den Unfall, da sie verbotswidrig auf dem Waldweg fuhr und das Pony nicht korrekt ausgerüstet war. Um was ging es? Sachverhalt: Die Versicherte M. hatte einen Reitunfall, als ihr Pony von einem Hund der Beklagten erschreckt wurde. Die Klägerin fordert Schadensersatz für die behandelnden Heilaufwendungen und zukünftige Leistungen basierend auf § 116 SGB X. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, in welchem Umfang die Beklagte für die Unfallfolgen haftet, insbesondere im Hinblick auf die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte muss ein Drittel der unfallbedingten Sozialleistungen an die Klägerin erstatten, insgesamt 9.199,
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Holzpolter entlang von Waldwegen stellen besondere Verkehrssicherungspflichten dar. Das Betreten des Waldes und der Waldwege erfolgt auf eigene Gefahr. Der Eigentümer und/oder der Wald Bewirtschaftende muss besondere Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus dem Verbot, niemand anderen in seinen absolut geschützten Rechtsgütern […]