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Anfall und Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale

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Ein Berliner Anwalt wollte die Gebühr für die Übersendung von Gerichtsakten nicht zahlen, nachdem er seine Berufung zurückgezogen hatte – doch das Kammergericht entschied gegen ihn. Obwohl die Akte zwischenzeitlich sogar in der falschen Kanzlei landete, musste der Anwalt die 12 Euro Aktenversendungspauschale übernehmen. Das Gericht stellte klar: Sobald die Akte auf den Weg gebracht wird, ist die Gebühr fällig, unabhängig vom weiteren Verlauf des Verfahrens. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 AR 8/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Kammergericht Berlin Datum: 30.04.2024 Aktenzeichen: 5 AR 8/24 Verfahrensart: Erinnerung gegen Kostenansatz Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Erinnerungsführer: Der Rechtsanwalt, der gegen die Erhebung einer Aktenversendungspauschale vorgeht. Er argumentiert, dass die Kosten aufgrund der Rücknahme der Berufung und der nicht erfolgten Aktenzustellung gegenstandslos seien. Kammergericht Berlin: Die Institution, die die Aktenversendung bewilligt und die Pauschale festgelegt hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Erinnerungsführer beantragte die Versendung einer Akte zu seiner Kanzlei. Die Gebühr für den Versand wurde ihm in Rechnung gestellt. Nach Rücknahme der Berufung erklärte er, dass die Akteneinsicht gegenstandslos sei, betonte aber auch, dass die Akte erst verspätet und indirekt bei ihm eintraf. Kern des Rechtsstreits: Der Kern der Diskussion ist, ob die Kostenpflicht entfällt, weil die Akte aufgrund der Berufungsrücknahme und verspäteten Zustel


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