Ein Wohnungseigentümer erstritt sich vor dem Landgericht Frankfurt am Main das Recht auf umfassende Einsicht in die Verwaltungsunterlagen seiner Eigentümergemeinschaft. Der Fall klärte die Frage, inwieweit Eigentümer auch Zugriff auf beim Steuerberater gelagerte und digitale Dokumente haben. Sogar Beiratsprotokolle müssen offengelegt werden, entschied das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 615/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
- Datum: 13.01.2025
- Aktenzeichen: 2-13 S 615/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Einsichtsrecht, Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger begehrt Einsicht in Verwaltungsunterlagen, um deren Vollständigkeit zu prüfen. Dies umfasst sowohl Originalunterlagen als auch digitale Daten, sofern keine Papierunterlagen mehr existieren.
- Beklagte: Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt Berufung eingelegt, mit der Begründung, dass bestimmte Unterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht erstrecken soll, nicht in ihrem Zugriffsbereich liegen, da sie vom Steuerberater aufbewahrt werden. Sie behauptet, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt sei.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger verlangt Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentumsgemeinschaft, insbesondere für das Jahr 2021. Die Beklagte hat argumentiert, dass einige der angeforderten Unterlagen, die beim Steuerberater lagern, nicht zugänglich sind.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vollständige Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren, auch wenn bestimmte Dokumente beim Steuerberater gelagert werden.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wurde auf bis zu 2.000 Euro festgesetzt.
- Begründung: Die Beklagte hat keinen Erfolg in der Berufung, da das Einsichtsrecht des Klägers auch die Dokumente umfasst, die beim Steuerberater aufbewahrt werden. Der Einsichtsanspruch setzt voraus, dass Unterlagen zum Zeitpunkt der Einsichtnahme im Besitz der GdWE sind. Die Kammer sah keinen Grund, von den Ausführungen des Amtsgerichts Darmstadt abzuweichen, und die Einsicht ist rechtmäßig gefordert.
- Folgen: Die Beklagte muss dem Einsichtsanspruch des Klägers nachkommen und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil bestätigt die Verpflichtung zur Einsichtnahme in Unterlagen, unabhängig von deren Aufbewahrungsort, solange sie der GdWE zustehen.
Streit um Einsichtnahme: Rechte in der Wohnungseigentümergemeinschaft im Fokus
Das Wohnungseigentum ist eine komplexe Rechtsform, bei der Eigentümer nicht nur Besitzer einer Wohnung, sondern auch Mitglieder einer Gemeinschaft sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bildet dabei den rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben und die gemeinsame Verwaltung von Eigentumswohnungen. Zentrale Aspekte wie Transparenz, Informationspflichten und gegenseitige Rechte spielen eine entscheidende Rolle im WEG-Recht. Miteigentümer haben grundsätzlich Ansprüche auf Einsicht in relevante Unterlagen, Protokolle und Verwaltungsdokumente, um ihre Interessen wahren und nachvollziehen zu können. Diese Rechte sind essentiell für eine faire und effektive Verwaltung der Liegenschaft und helfen Konflikten vorzubeugen….