Ein Ehepaar aus O1 scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, von ihrer Baufirma und dem Architekten über 87.000 Euro für die Reparatur von angeblich mangelhaften Rollladenkästen zu erstreiten. Der Streitpunkt: Ließen sich die Rollläden an den bodentiefen Fenstern ihres Eigenheims nur schwerfällig bewegen, weil die Rollladenkästen zu klein dimensioniert waren, oder lag die Ursache des Problems woanders? Da die Kläger die Kosten für ein entscheidendes Gutachten nicht aufbrachten, blieben sie den Beweis für die Mängel schuldig und verloren den Prozess. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 1143/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Dresden Datum: 06.02.2024 Aktenzeichen: 22 U 1143/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Eigentümer eines Eigenheims, die von den Beklagten einen Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten und Schadensersatz für fehlerhaft errichtete Rollladenkästen fordern. Beklagte: Bauunternehmen und ein Architekt; das Bauunternehmen wurde mit Rohbauarbeiten beauftragt, der Architekt war für die Planung und Bauüberwachung zuständig. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, das die Klage abgewiesen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger beauftragten das Bauunternehmen für Rohbauarbeiten und den Architekten für die Planung und Bauüberwachung ihres Eigenheims. Es kam zu Problemen mit den Rollladenkästen, die als fehlerhaft konstruiert bemängelt wurden. Die Kläger forderten Kostenvorschuss und Schadensersatz, da die Rollläden aufgrund zu kleiner Rollräume nur unzureichend funktionierten. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreit ist, ob den Klägern ein Anspruch auf Kostenvorschuss und Schadensersatz zusteht, obwohl sie die erforderlichen Vo
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Hamburg – Az.: 316 S 87/18 – Beschluss vom 04.12.2018 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 16.10.2018, Aktenzeichen 820 C 60/18, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klagepartei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung […]