Eine schwangere Orthoptistin aus Sachsen klagte erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist gegen ihre Kündigung – und bekam Recht! Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Frist erst mit der ärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft beginnt, die den Kündigungszeitpunkt einschließt. Damit stärkt das Gericht den Kündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen und beruft sich dabei auf europäisches Recht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 88/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht Datum: 22.04.2024 Aktenzeichen: 2 Sa 88/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren hinsichtlich der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Mutterschutz Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Arbeitnehmerin, die als Orthoptistin/Behandlungsassistentin tätig ist. Sie argumentiert, dass die Kündigung wegen ihrer Schwangerschaft unwirksam sei und beruft sich darauf, dass sie erst spät von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, weshalb die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden solle. Beklagte: Arbeitgeberin der Klägerin. Sie vertritt die Ansicht, dass die Kündigungsschutzklage wegen Fristversäumnis unzulässig sei und begründet dies mit der Kenntniserlangung der Klägerin über ihre Schwangerschaft innerhalb der Frist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war seit Dezember 2012 bei der Beklagten besc
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Hausratversicherung: OLG Celle entscheidet über verspätete Einreichung von Stehlgutliste Das Oberlandesgericht Celle hat im Fall Az.: 8 U 190/14 entschieden, dass die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) den Kläger nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung zur verspäteten Einreichung der Stehlgutliste um 50% kürzen durfte. Die Einreichung der Liste war zwar verspätet, jedoch nicht grob fahrlässig. […]