Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Datum: 23.04.2024
Aktenzeichen: 10 U 191/22
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsvollstreckervergütung
Beteiligte Parteien:
Kläger: Erben von X, dem ursprünglichen Testamentsvollstrecker. Sie fordern Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von 77.264,95 €.
Beklagte zu 1: Vorerbin, wohnhaft in den USA, soll die Testamentsvollstreckervergütung zahlen.
Beklagter zu 2: Ersatztestamentsvollstrecker, soll die Zwangsvollstreckung der Erbansprüche in Deutschland dulden.
Um was ging es?
Sachverhalt: Der ursprüngliche Testamentsvollstrecker (X) hatte eine Grundvergütung für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker des deutschen Nachlasses nach US-Erblasser Y beansprucht und erhalten. Er verstarb, und seine Erben verlangen nun weitere Vergütungen für jährliche Verwaltungstätigkeiten von der Vorerbin (Beklagte zu 1).
Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die jährliche Verwaltungsvergütung erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig wird und ob die Ansprüche bereits verjährt oder verwirkt sind.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Beklagte zu 1 muss 15.527,92 € nebst Zinsen an die Kläger zahlen. Der Beklagt[…]