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Umbaumaßnahmen in WEG dienen Wohnnutzung des Kellers – Zulässigkeit

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In einem Münchner Mehrfamilienhaus entbrennt ein Streit um die Nutzung von Kellerräumen. Einige Eigentümer hatten ihre Keller zu Wohnräumen mit Dusche und WC ausgebaut, was nun vom Landgericht München I teilweise für unzulässig erklärt wurde. Der Fall landet nun vor dem Bundesgerichtshof, da die Richter die grundsätzliche Frage klären sollen, ob nachträgliche Umbauten die ursprüngliche Zweckbestimmung von Kellerräumen aushebeln können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 2535/24 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht München I Datum: 09.10.2024 Aktenzeichen: 1 S 2535/24 WEG Verfahrensart: Berufungsverfahren zu Beschlussanfechtungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Der Kläger: Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, das die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung über bauliche Veränderungen in den Kellerräumen angestrebt hat. Der Kläger befürchtete eine unzulässige Umwidmung der Kellerräume zu Wohnzwecken. Die Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einer Eigentümerversammlung den Einbau von baulichen Veränderungen in den Kellerräumen genehmigt hatte. Die Gemeinschaft sah in den Maßnahmen keine unzulässige Umnutzung. … M.: Der Wohnungseigentümer, dem die baulichen Veränderungen zugutekommen sollten, da diese Räume aufgrund eines Sondernutzungsrechts in seinem Interesse verändert werden sollten. Um was ging es? Sachverhalt: Bei der Eigentümerversammlung am 09.12.2022 wurden Beschlüsse gefasst, die bauliche Veränderungen im Kellerbereich des gemeinschaftlichen Eigentums genehmigten, darunter der Einbau von Sanitärinstallationen und der Anschluss von Kabeln. Der Kläger ficht diese Beschlüsse an, da diese die Nutzung der Kellerräume über die in der Teilungserklärung vorgegeb


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