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In einem Münchner Mehrfamilienhaus entbrennt ein Streit um die Nutzung von Kellerräumen. Einige Eigentümer hatten ihre Keller zu Wohnräumen mit Dusche und WC ausgebaut, was nun vom Landgericht München I teilweise für unzulässig erklärt wurde. Der Fall landet nun vor dem Bundesgerichtshof, da die Richter die grundsätzliche Frage klären sollen, ob nachträgliche Umbauten die ursprüngliche Zweckbestimmung von Kellerräumen aushebeln können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 2535/24 WEG | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 09.10.2024
- Aktenzeichen: 1 S 2535/24 WEG
- Verfahrensart: Berufungsverfahren zu Beschlussanfechtungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Der Kläger: Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, das die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung über bauliche Veränderungen in den Kellerräumen angestrebt hat. Der Kläger befürchtete eine unzulässige Umwidmung der Kellerräume zu Wohnzwecken.
- Die Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einer Eigentümerversammlung den Einbau von baulichen Veränderungen in den Kellerräumen genehmigt hatte. Die Gemeinschaft sah in den Maßnahmen keine unzulässige Umnutzung.
- … M.: Der Wohnungseigentümer, dem die baulichen Veränderungen zugutekommen sollten, da diese Räume aufgrund eines Sondernutzungsrechts in seinem Interesse verändert werden sollten.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Bei der Eigentümerversammlung am 09.12.2022 wurden Beschlüsse gefasst, die bauliche Veränderungen im Kellerbereich des gemeinschaftlichen Eigentums genehmigten, darunter der Einbau von Sanitärinstallationen und der Anschluss von Kabeln. Der Kläger ficht diese Beschlüsse an, da diese die Nutzung der Kellerräume über die in der Teilungserklärung vorgegebenen Zwecke hinaus ermöglichen könnten.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Streitfrage ist, ob die genehmigten baulichen Veränderungen in den Kellerräumen gegen die in der Teilungserklärung festgelegte Zweckbestimmung dieser Räume als Lager- und Abstellräume verstoßen und somit eine unzulässige Umwidmung darstellen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht München I erklärt die Beschlüsse der Eigentümerversammlung teilweise für ungültig, soweit diese mit der Zweckbestimmung der Kellerräume in Konflikt stehen. Insbesondere wurden der Einbau einer Toilette und die Anbringung eines TV-Kabelrohrs nicht genehmigt. Der Beschluss hinsichtlich der baulichen Veränderungen, die mit der ursprünglichen Zweckbestimmung im Einklang stehen, wie die Waschküche, bleibt bestehen.
- Begründung: Die Genehmigung von Bauveränderungen, die in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Nutzungszwecken widersprechen, ist nicht zulässig. Bauliche Maßnahmen, die die Kellerräume in Wohnräume umwidmen könnten, stehen im Widerspruch zur vereinbarten Zweckbestimmung. Die Umsetzung solcher Änderungen würde auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
- Folgen: Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Zweckbestimmung bei der Beurteilung baulicher Veränderungen in einer Eigentümergemeinschaft. Der Kläger behält seinen Anspruch auf Nutzung der Kellerräume gemäß der ursprünglichen Vereinbarung. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde zugelassen. Die Kosten des Rechtsstreits werden teilweise von beiden Parteien getragen….