Eine Bankkundin aus Bremen fiel einem dreisten Telefonbetrüger zum Opfer und verlor über 47.000 Euro, nachdem sie ihm ihre TANs am Telefon weitergegeben hatte. Das Oberlandesgericht Bremen entschied nun, dass die Kundin den Schaden selbst tragen muss, da sie grob fahrlässig gehandelt habe. Trotz eindeutiger Warnsignale hatte sie dem Betrüger vertraut, der sich als Bankmitarbeiter ausgegeben hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 47/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Bremen Datum: 15.04.2024 Aktenzeichen: 1 U 47/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Bankrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Bankkundin, die die Bank auf Erstattung von Abbuchungen in Anspruch nimmt, die nach einem Betrugsfall von ihrem Girokonto erfolgten. Sie argumentiert, dass die Bank Sicherheitslücken hatte und dass ihre Handlung nicht als grob fahrlässig einzustufen sei, da sie glaubte, mit einem legitimen Bankmitarbeiter zu sprechen. Beklagte: Eine Bank, die die Klägerin auf Schadensersatz wegen grober Fahrlässigkeit in Anspruch nimmt. Die Bank behauptet, dass ihr System sicher ist und die Weitergabe der TANs durch die Klägerin grob fahrlässig war. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wurde von einem Anrufer, der sich als Bankmitarbeiter ausgab, getäuscht. Sie übermittelte diesem Anrufer mehrere TANs, mit denen dieser erhebliche Geldbeträge von ihren Konten abbuchen konnte. Die Bank verweigerte eine Erstattung der abgebuchten Beträge und machte einen Gegenanspruch auf Schadensersatz geltend. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Klägerin durch die Weitergabe der TANs als grob fahrlässig handelte und ob die Bank aufgrund behaupteter Sicherheitslücken und ihrer Abwicklung von Zahlungsvorgängen eine Mitschuld trägt. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Kunden eines DSL-Providers dürfen ihre DSL-Flatrate nicht an Dritte weitervermieten bzw. untervermieten (OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, Az.: 6 U 223/08). Der DSL-Provider kalkuliert eine DSL-Flatrate nach dem Surfverhalten eines Durchschnittsnutzers. Diese Tarifkalkulation würde so zu eigenen kommerzielle Zwecken ausgehebelt. Dies ist vertragswidrig und nicht erlaubt.[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/weitervermietung-einer-dsl-flatrate-an-dritte_232/