In einem überraschenden Urteil stoppte das Verwaltungsgericht München den Bau eines Einfamilienhauses, weil die dafür notwendigen Leitungen über das Nachbargrundstück nicht verlegt werden dürfen. Der Nachbar hatte erfolgreich gegen die Baugenehmigung geklagt, da kein Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen war und auch kein Notleitungsrecht bestand. Nun muss geklärt werden, ob der Bauherr die Leitungen doch noch verlegen darf oder das Projekt scheitert. Zum vorliegenden Urteil Az.: M 1 K 21.6 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht München Datum: 23.04.2024 Aktenzeichen: M 1 K 21.6 Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer des Grundstücks FlNr. 643, der sich gegen die erteilte Baugenehmigung wendet. Er argumentiert, dass die Baugenehmigung ihn verpflichtet, ein nicht bestehendes Leitungsrecht zu dulden, das nicht im Grundbuch eingetragen ist. Beklagter: Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hat. Sie argumentiert, dass das bestehende Geh- und Fahrtrecht auch Leitungsrechte umfasst und dass keine zusätzlichen Belastungen durch das Bauvorhaben entstehen. Beigeladene: Antragstellerin der Baugenehmigung, die auf dem Vorhabengrundstück ein Wohnhaus errichten möchte. Sie argumentiert, dass die Erschließung bereits besteht und dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen Rechte erforderlich macht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, Eigentümer eines Grundstücks, wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die für einen angrenzenden Grundstücksteil erteilt wurde. Diese Baugenehmigung umfasste auch eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften. Der Kläger behauptet, dass die Erschließung des Baugrundstücks nicht rechtlich gesichert sei, insbesondere
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Ulm – Az.: 5 Ca 129/14 – Urteil vom 7.10.2014 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 nicht aufgelöst wird. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 13.500,00 festgesetzt. 4. […]