In einem kuriosen Fall vor dem Oberlandesgericht München musste sich ein Hobbyzüchter wegen Ruhestörung durch seine Hähne verantworten. Das Gericht urteilte, dass das anhaltende Konkurrenzkrähen der drei Tiere eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Nachbarn darstellt. Der Züchter muss nun Maßnahmen ergreifen, um den Hahnenschrei-Wettkampf zu beenden, obwohl er argumentierte, dass andere Lärmquellen in der Umgebung die Kräherei seiner Hähne relativieren würden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 454/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht München Datum: 07.10.2024 Aktenzeichen: 21 U 454/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Eine Partei ist der Beklagte, der Hühner auf seinem Grundstück hält und eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt eingelegt hat. Sein Argument war, dass das Urteil keine konkreten Kriterien genannt habe, wie das Ordnungsgeld vermieden werden könnte, und dass bestimmtes Verhalten, wie die Beseitigung aller Hähne, nicht erforderlich sei. Die andere Partei ist der Kläger, welcher sich durch das Krähen der Hähne in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt fühlt. Der Kläger war mit dem Urteil des Landgerichts einverstanden, welches die Geräuschbelästigung durch die Hähne als Wesentliche Beeinträchtigung qualifiziert hatte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beklagte hielt Hühner auf seinem Grundstück, was zu Lärmbelästigungen führte. Das Landgericht Ingolstadt hatte zuvor entschieden, dass die Geräuschkulisse durch mehrere Hähne die Nutzung des klägerischen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Der Beklagte legte Berufung ein und behauptete, dass keine klaren Kriterien zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes angegeben wurden. Kern des Rechtsstreits: Die zent
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Lübeck – Az.: 14 S 23/21 – Urteil vom 07.07.2022 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 10.02.2021, Az. 24 C 1764/20, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000,00 Euro zzgl. Zinsen […]