Eine Justizangestellte in Rheinland-Pfalz wurde fristlos entlassen, da sie verdächtigt wird, Dienstgeheimnisse verraten zu haben. Die Frau soll unerlaubt auf Ermittlungsakten zugegriffen und Informationen an ihren Bruder weitergegeben haben. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung, da der Verdacht das Vertrauen in die Mitarbeiterin zerstörte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 171/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 18.04.2024 Aktenzeichen: 2 Sa 171/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzprozess Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine ehemalige Angestellte der Staatsanwaltschaft E. Sie behauptet, unrechtmäßig außerordentlich gekündigt worden zu sein wegen des Verdachts, ein Dienstgeheimnis verletzt zu haben. Sie argumentiert, dass ihre Anhörung vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß war und dass die Personalratsbeteiligung nicht ausreichend war. Beklagtes Land: Arbeitgeber der Klägerin. Es handelt sich um das Land Rheinland-Pfalz. Sie behaupten, die Klägerin sei ordnungsgemäß angehört worden und die Verdachtsmomente seien ausreichend für eine Fristlose Kündigung. Um was ging es? Sachverhalt: Der Arbeitgeber, das Land Rheinland-Pfalz, hatte die Klägerin, die als Servicekraft in der Staatsanwaltschaft E. arbeitete, fristlos gekündigt. Der Kündigung lag der Verdacht zugrunde, dass sie Informationen aus laufenden Ermittlungsverfahren an Dritte weitergegeben hatte. Die Klägerin legte dagegen Kündigungsschutzklage ein und argumentierte,
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 36/20 – Urteil vom 06.10.2021 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung von Gesundheitsstörungen sowie eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens […]